Hallo Kurt,
eine Hochrechnung der Entgelte kann i. d. R. ohne Probleme zugestimmt werden, wenn Sie einen gleichbleibenden (oder leicht schwankenden) Arbeitsverdienst haben.
Auf eine Hochrechnung sollten Sie ggf. verzichten, wenn Sie in den letzten 3 Monaten vor Rentenbeginn noch höhere Arbeitsverdienste oder Einmalzahlungen erwarten.
Der Rentenbescheid soll in diesem Fall erst erteilt werden, wenn der Arbeitsverdienst dem Arbeitgeber übermittelt wurde. Da der Arbeitgeber sechs Wochen Zeit hat, die Meldung abzusetzen, kann es im Einzelfall zu einer verspäteten Rentenzahlung kommen. Sie sollten dann Ihren Arbeitgeber darum bitten, die Meldung zeitnah abzugeben.
Sollte die laufende Rentenzahlung tatsächlich erst einen oder zwei Monate später beginnen, so wird Ihnen die entgangene Rentenzahlung natürlich nachgezahlt.
Zur Berechnung des Hochrechnungszeitraums verweise ich auf die Arbeitsanweisung zu § 194 SGB VI (insbesondere Abschnitt R3.2)
http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_194R0&id=§ 194 Gesonderte Meldung und Hochrechnung 5 491
Entscheiden Sie sich für die Hochrechnung, so ist eine spätere Neuberechnung der Rente nicht zulässig, wenn die tatsächlichen beitragspflichtigen Entgelte höher sind, als die hochgerechneten Entgelte (§ 70 Abs. 4 S. 2 SGB VI).
Mit freundlichen Grüßen