Sofern festgestellt wird, dass Sie erwerbsgemindert sind, gilt Ihr Reha-Antrag zunächst von Gesetzes wegen als Rentenantrag.
http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__116.html
Haben Sie den Reha-Antrag nicht auf Veranlassung der Krankenkasse gestellt, haben Sie aber ein Dispositionsrecht und können erklären, dass der Reha-Antrag nicht als Rentenantrag gelten soll. Die Krankenkasse kann jedoch die Aufforderung auch noch nachträglich nachschieben. Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben.
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__51.html
Wenn Sie nach der Aufforderung der Krankenkasse zur Reha-Antragstellung diesen nicht stellen, kann die Krankenkasse das Krankengeld versagen. Das gleiche gilt, wenn der Reha-Antrag bereits gestellt wurde, Sie von der Rentenversicherung zur Nachreichung des formularmäßigen Rentenantrags aufgefordert worden sind, den Antrag aber nicht nachgereicht haben.
Die Rentenversicherung wie die Krankenkasse zwingt Sie zu gar nichts. Allerdings müssen Sie dann die finanziellen Konsequenzen tragen, wenn Sie den gesetzlich vorgesehenen Regeln nicht folgen wollen.