Es ist empfehlenswert, den Rentenantrag über das Amt, d. h. das bei jedem Rathaus angesiedelte Versicherungsamt (in Württ.: Ortsbehörde für die Rentenversicherung) zu stellen bzw. dort (zweckmäßigerweise nach Terminvereinbarung) abzugeben. Wesentlicher Grund ist, dass für die Antragstellung die Personalien amtlich bescheinigt werden müssen. Ferner sind teilweise öffentliche Urkunden (z. B. Geburtsurkunde von Kindern für den Nachweis der Elterneigenschaft) notwendig, die vom Versicherungsamt beim Standesamt beschafft werden. Kopien von Dokumenten (z. B. Ausbildungsnachweise) werden von der Ortsbehörde öffentlich beglaubigt, so dass die Originale nicht übersandt werden müssen. Das Versicherungsamt hilft bei der Beantwortung der teilweise sehr schwierigen Fragen und überprüft die Angaben in den Vordrucken auf Vollständigkeit und Plausibilität, so dass auch gewährleistet ist, dass sämtliche notwendigen Vordrucke übersandt werden.
Rechtlich ist der Antrag wirksam gestellt, wenn er - wenn auch unvollständig - bei einem Versicherungsamt (der Stadt oder Gemeinde), einem Rentenversicherungsträger oder einem anderen Sozialleistungsträger eingeht. Sofern der an den Rentenversicherungsträger übersandte Rentenantrag unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllt wäre oder wesentliche Unterlagen/Bescheinigungen fehlen, könnte der Rentenversicherungsträger diesen Antrag nicht abschließend bearbeiten und er würde die fehlenden Daten/Unterlagen nachfordern. Hierdurch würde sich das Verfahren unnötig verzögern.
Der MDK ist für die Entgegennahme von Rentenanträgen nicht zuständig. Ein an den MDK übersandter Rentenantrag wäre daher erst ab dem Zeitpunkt wirksam gestellt, wenn dieser Rentenantrag an den Rentenversicherungsträger oder die Gemeinde weitergeleitet worden wäre. Schickt der MDK den Antrag stattdessen an den Antragsteller zurück, wäre keine wirksame Rentenantragstellung erfolgt.