Für den Rentenanspruch an sich werden folgende Positionen überprüft:
1. liegen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vor (insbesondere in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Leistungsfalles drei Jahre Pflichtbeiträge)?
2. liegt Erwerbsminderung im Sinne der Rentenversicherung vor? Ausschlaggebend dafür ist die medizinische Sachverhaltsaufklärung.
Wurde ein Rentenanspruch anerkannt, wird dann geprüft, ob ein Hinzuverdienst zum (teilweisen) Ruhen der Rente führt. Die entsprechenden Hinzuverdienstgrenzen können Sie einer Rentenauskunft (nicht Renteninformation) oder dem Rentenbescheid entnehmen.
Also: durch Einnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit an sich ist der Rentenanspruch nicht zwangsläufig eingeschränkt, wohl aber können sich Auswirkungen auf die Rentenhöhe ergeben.