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Experten-Antwort

Rentenantrag und Pflegebeiträge

von Wulf14.06.2018 | 12:11
527 Ansichten
3 Antworten

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Hallo liebe User! Beim Rentenantrag wird im Rahmen der KVdR nach Kindern gefragt. Hier sind auch Stiefkinder anzugeben. Bis zu welchem Alter müssen denn die Stiefkinder in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen worden sein, damit das auch bei der Berechnung der Pflegebeiträge berücksichtigt wird? Oder spielt das Alter des Stiefkindes und die Aufnahme in den gemeinsamen Haushalt gar keine Rolle, z.B. bei einem 30-jährigen Kind, dessen Vater erst im höheren Alter eine kinderlose Frau geheiratet hat? Wird bei Rentenbeginn der Ehefrau trotzdem der ermäßigte Pflegebeitrag aufgrund des schon erwachsenen Stiefkindes zu Grunde gelegt? Vielen Dank für Eure Antworten.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo User Wulf,

inwieweit ein Kind als Stiefkind bei der Pflegeversicherung anerkannt wird, kann in diesem Forum nicht geklärt werden. User Schröder hat die gesetzlichen Voraussetzungen zitiert, aber eine endgültige Antwort erhalten Sie nur von Ihrer Pflegekasse, die der gesetzlichen Krankenkasse angegliedert ist.

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2 Antworten

Schröderam 14.06.2018 | 13:17
Die Frage zu den Kindern steht im Zusammenhang mit dem Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für kinderlose Rentenbezieher. Adoptiv- und Stiefeltern sind vom Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung nicht ausgenommen, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bzw. zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits die für eine Familienversicherung in der gesetzlichen Pflegeversicherung (§ 25 Abs. 2 SGB ) vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat. Bei den für die Familienversicherung in § 25 Abs. 2 SGB XI vorgesehenen Altersgrenzen des Kindes handelt es sich • generell um die Vollendung des 18. Lebensjahres, • um die Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn das Kind keine Erwerbstätigkeit ausübt, • um die Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn das Kind sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder einen Jugendfreiwilligendienst oder Bundesfreiwilligendienst leistet, • keine Altersgrenze, wenn das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Wulfam 14.06.2018 | 13:43
Danke für die präzise Antwort!
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