Sie haben zunächst fristwahrend Widerspruch eingelegt.
Grundsätzlich ist ein Bescheid (Ihr Ablehnungsbescheid) immer zu prüfen wenn gegen ihn widersprochen wird, auch ohne Widerspruchsbegründung.
Eine gute Widerspruchsbegründung erhöht jedoch die Aussicht auf Erfolg, ist aber keine Garantie für eine Widerspruchsstattgabe. Dennoch sollten Sie eine Widerspruchsbegründung überdenken. M.E. ist eine gute Widerspruchsbegründung wichtig. Mit der Aufforderung der Rentenversicherung erhalten Sie lediglich die Möglichkeit sich erneut zu äußern bzw. weitere medizinische Unterlagen zu übersenden, die
die Notwendigkeit der beantragten Leistungen noch einmal darlegen.
Ergeht keine Widerspruchsbegründung erfolgt eine Entscheidung nach Aktenlage und somit eine erneute Prüfung der bereits vorliegenden Unterlagen, was bedeuten könnte, dass
Ihrem Widerspruch nicht stattgegeben werden könnte. Hierzu und in allen Fragen der Rehabilitation kann Ihnen Ihr Rentenversicherungsträger oder auch die zuständige Gemeinsame Servicestelle für Rehabilitation helfen. Hier können Sie gemeinsam über das weitere Vorgehen auch bezüglich einer anwaltlichen Vertretung sprechen. Sie werden dort auch bei der Ausformulierung der Widerspruchsbegründung unterstützt.
Da eine Prüfung des Widerspruchs auch ohne Begründung erfolgt, ist es wichtig, dass Sie die Deutsche Rentenversicherung informieren, sollten Sie an einer erneuten Prüfung nicht mehr interessiert sein (Rücknahme).