Hallo Luna,
grundsätzlich hat die Agentur für Arbeit die Personen mit geminderter Leistungsfähigkeit unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Ein Ruhen wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht setzt voraus, dass die Agentur für Arbeit den Antragsteller bzw. Leistungsempfänger in einem in § 145 Abs. 2 definierten Verfahren unter Fristsetzung aufgefordert hat, an der Feststellung der Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger mitzuwirken. Dazu gehört eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung.
Daraus schlussfolgernd sollten Sie anhand Ihrer Unterlagen prüfen, was im Vorfeld durch Sie unterschrieben wurde und ob in den Antragsunterlagen das Thema Reha aufgeführt ist.