Rentenantrag während Krankengeldbezug stellen oder warten?

von
katersam

hallo,

ich war zur 3. REHA Behandlung und wurde als arbeitsunfähig entlassen.

Im Abschlussbericht an die Deutsche Rentenversicherung steht u.a. : Zudem halten wir den Patienten auf Grund seiner Begleiterkrankungen und seines Behinderungsbildes nicht für vermittelbar auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt."Wir berieten den Patienten zur EU-Rente.

Ich beziehe seit Oktober 2007 (jetzt also schon fast 12 Monate) Krankengeld.

Frage: Soll ich auf Grund des Abschlussberichtes einen Rentenantrag stellen oder zunächst abwarten bis kurz vor Ablauf der Krankengeldzahlungen?

Muss ich dann evtl. Krankengeld zurückzahlen, wenn die Rente geringer als das erhaltende Krankengeld sein wird?

von
Corletto

Das weitere Verfahren liegt ab jetzt nicht mehr in ihrer Hand !

Der Rehaabschlußbericht wird nach der Massnahme sofort an den Kostenträger der Reha ( hier wohl die RV ) und/oder an ihre Krankenkasse weitergeleitet.

Der Rehaantrag wird dann in einen EM-Rentenantrag umgedeutet und Sie werden dann von der RV und auch von der Krankenkasse zur Renten-Antragstellung aufgefordert, dem Sie auch innerhalb einer gewissen First nachkommen müssen.

Nach dem von Ihnen geschilderten Ergebnis im Rehabericht, werden Sie auch - höchstwahrscheinlich -eine EM-Rente erhalten ( in der Regel folgt die RV den Vorgaben aus dem Rehaabschlußbericht )

Finanziell ist in dem meisten Fällen natürlich das KK -Geld höher als die zu erwartende EM-Rente.

KK-Geld und EM-Rente werden dann später aber ab Leistungsdatum ( also Beginn der EM-Rente ) verrechnet und die Differenz ( wenn Em-Rente höher als KK-Geld )
würden Sie ausgezahlt bekommen.

Im umgekehrten falle ( also KK-Geld höher als EM-Rente ) brauchen Sie allerdings keine Nachzahlung zu fürchten !

Bis zum endgültigen Rentenbescheid ( und Auszahlung der EM-Rente )bekommen Sie aber erst einmal weiterhin KK-Geld , längstens natürlich nur bis der 78 Wochenanspruchszeitraum ausgeschöpft ist.

von
-_-

Sollte bei Ihnen Erwerbsminderung vorliegen, werden Sie vom Rentenversicherungsträger zur Nachholung der formularmäßigen Rentenantragstellung aufgefordert. Der Reha-Antrag gilt dann hinsichtlich des Antragsdatums als Rentenantrag. Da in den meisten Fällen das Krankengeld höher ist, sollten Sie den Antrag nicht zu früh von sich aus stellen. Die Krankenkasse kann einen Erstattungsanspruch auf die Rente höchstens bis zur Höhe der Rente bei der DRV geltend machen. Der die Rentenhöhe überschreitende Teil des Krankengeldes wird nicht zurückgefordert. Wenn Sie möglicherweise gesetzte Fristen ausnutzen, dient das also letztlich der Höhe Ihrer Einkünfte.

von
B´son

Ihre Aussagen treffen nur zu, wenn das Dispositionsrecht des Versicherten eingeschränkt ist, d.h. wenn die Krankenkasse Ihn damals zur Rentenantragstellung aufgefordert hat.

Ist dem nicht so, dann kann katersam durch NIEMANDEN zur Rentenantragstellung gezwungen werden.

von
Corletto

@B'son
Ihr Hinweis ist natürlich richtig, aber doch nur rein theoretischer Natur.

Das Dispositionsrecht kann auch noch nachträglich durch die Krankenkasse eingefordert werden.

Habe selber noch 3 Monate NACH Ende meiner Reha von der Krankenkasse ein Schreiben bekommen, worauf mein Dispositionsrecht ab Rehaantragstellung und ( obwohl auch schon EM-Rentenantrag gestellt wurde ! ) eingeschränkt wurde .

Ich hatte selber die Reha beantragt, ausdrücklich um eben ein nicht eingeschränktes Dispositionsrecht durch die KK zu haben, aber trotzdem hatte ich dann ab Rehaantragstellung kein Dispositionsrecht mehr.

Kommt man der EM-Rentenantragstellung dann nicht nach , wird die Zahlung des Krankengeldes durch die KK sicherlich SOFORT eingestellt werden und woher bekommt man dann sein Geld ??

Also wenn man reich genug ist und damit auf's KK-Geld verzichten und keine Rente haben will, braucht man natürlich nichts machen.

von
-_-

Corletto hat die Frage völlig richtig beantwortet. Die von Ihnen aufgeworfene Frage zum Dispositionsrecht wurde gar nicht gestellt. Natürlich kann es sein, dass es sich um keinen Fall nach § 51 SGB V handelt und jemand ein uneingeschränktes Dispositionsrecht hat. Aus der Frage geht jedoch ganz klar hervor, dass ein Rentenantrag wegen Ablauf des Krankengeldanspruches beabsichtigt ist. Daher wurde unmittelbar der Fragestellung entsprechend zum Verfahrensablauf und zu den finanziellen Auswirkungen geantwortet.

von
B´son

Zitat Corletto :"Der Rehaantrag wird dann in einen EM-Rentenantrag umgedeutet und Sie werden dann von der RV und auch von der Krankenkasse zur Renten-Antragstellung aufgefordert, dem Sie auch innerhalb einer gewissen First nachkommen müssen."

DAS stimmt eben so nicht (deshalb auch mein Verweis auf das eingeschränkte Dispositionsrecht!).

Die Krankenkasse DARF NICHT zur Rentenantragstellung auffordern (lesen sie § 51 SGB V...).
Der Rentenversicherungsträger wird ebenfalls nicht zur Rentenantragstellung auffordern, sondern lediglich über den möhglicherweise bestehenden ANspruch und die Möglichkeit der Antragstellung INFORMIEREN.

Da katersam nach eigenen Angaben noch maximal 6 Monate Anspruch auf KG hat (und diesen möglichst lange "ausnützen" sollte) ist es wohl doch von (finanziellem) Interesse, inwieweit das angesprochene Dispositionsrecht eingeschränkt ist...

Experten-Antwort

Ist eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation erfolglos durchgeführt worden, weil die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert werden konnte, gilt der Antrag auf "Reha" als Antrag auf Rente (Umdeutung, § 116 Abs. 2 Nr. 2 SGB 6). Sie werden ggf. gebeten werden, einen formellen Rentenantrag zu stellen. Das Krankengeld, das Sie bis zur Entscheidung über den Rentenanspruch erhalten, müssen Sie nicht zurückzahlen. Die Krankenkasse hat jedoch einen Anspruch auf Erstattung der für den gleichen Zeitraum zustehenden Rentenbeträge.

von
-_-

http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__116.html

Das braucht sie auch gar nicht. Der Reha-Antrag gilt Kraft Gesetzes als Rentenantrag. Bei der erwähnten Aufforderung handelt es sich um die Aufforderung zur Nachholung der formularmäßigen Antragstellung, also um die diesbezügliche Mitwirkung. So hatte "Corletto" auch sicher jeder Sachkundige verstanden. Die DRV muss über den Rentenantrag auch entscheiden, wenn der formularmäßige Antrag nicht gestellt wird. Nur wenn keine Einschränkung des Dispositionsrechts vorliegt und der Versicherte ausdrücklich erklärt, dass der Reha-Antrag nicht als Rentenantrag gelten soll, ist eine solche Entscheidung nicht notwendig. Mit einer reinen "Information" an den Versicherten ist die Sache also keinesfalls beendet.

Wegen des Restanspruchs auf Krankengeld hatte ich bereits auf die Ausnutzung von Fristen hingewiesen. Andererseits ist eine gewisse Bearbeitungszeit zu bedenken und der Antrag rechtzeitig zu stellen.

von
Corletto

Die Reha ist durchgeführt, das Ergebnis ist erwerbsminderung und entweder wird Rente beantragt oder wenn nicht , wird halt kein KK-Geld mehr bezahlt.

Die KK wird ALLES versuchen um die KK-Geld Zahlung möglichst umgehend einstellen zu können und wird dies ( zu Recht ) in so einem Falle ( nämlich der verweigerten Rentenantragstellung ) auch tun.

Mit schon 12 Monaten des KK-Geld Bezuges hat " Katersam " übrigens bereits grosses Glück gehabt, das die Krankenkasse bis heute solange still gehalten hat.

Mir sind Fälle bekannt, wo Leute schon nach 2 Monaten zur Rehaanstragstellung durch die KK aufgefordert wurden !

Außerdem wäre ich ganz vorsichtig, mit dem Versuch den 78 Wochen
Krankengeldbezugszeitraum bis zur letzten Woche auszunutzen.

Der Schuss kann auch nach hinten los gehen....

Dies kann zwar momentan ( aufgrund eines höheren Krankengeldes ) finanziell ein Vorteil sein, aber
auch 6 Monate gehen schnell -sehr schnell - vorbei und was ist dann , wenn dann noch immer kein Rentenbescheid vorliegt ??

Vom Ende meiner Reha bis zum Rentenbescheid der RV vergingen noch mal 4 Monate, obwohl alle Unterlagen vorlagen und alles wasserdicht war !

Dies kann auch mal schnell 6 Monate oder länger dauern , nämlich dann wenn noch Unterlagen , neue medizinische Gutachten etc. pp .) eingeholt werden müssen .

Und wenn die 78 Wochen dann ausgeschöpft sind und dann noch immer kein Rentenbescheid und damit keinen Rentenzahlung vorliegt , fällt man der Agentur für Arbeit anheim ......( aber auch nur wenn man dann noch Anspruch auf ALG I oder ALG II hat )

Persönlich würde ich die 78 Wochenfrist niemals bis zum letzten ausdehnen, sondern immer frühzeitig vorher selbst aktiv werden und die Berentung anschieben und zwar deshalb, um dem ganzen Theater mit der Krankenkasse und vor allem dem dann folgenden mit der Agentur für Arbeit zu entgehen.

von
B´son

"Die DRV muss über den Rentenantrag auch entscheiden, wenn der formularmäßige Antrag nicht gestellt wird."

Da die Antragstellung bzw. die Inanspruchnahme der Möglichkeit der Rentenantragsfiktion nach §116 Abs. 2 eine Ermessensentscheidung des Versicherten ist, ist ihre Aussage nicht richtig. (siehe RV SGB VI, 12. Auflage Erläuterungen zu § 116 ABs.2 )
Wenn kein Formblattantrag auf Rente gestellt wird, dann wird KEIN RV-Träger über diesen (nichtgestellten) Rentenantrag entscheiden.

Hat der Versicherte bereits vor Aufforderung durch die KK einen Rehaantrag gestellt, dann ist selbst bei nachträglicher Aufforderung durch die KK sein Dispositionsrecht NICHT eingeschränkt (siehe hierzu wieder RV SGB VI, 12. Auflage Erläuterungen zu § 116 ABs.2).

von
-_-

Es steht lediglich im Ermessen des Versicherten, ob er die Antragsfiktion tatsächlich auch in Anspruch nimmt. Falls er das nicht wünscht, gibt er darüber eine Erklärung ab. Anderenfalls ist ein (Ablehnungs-)Bescheid zu erteilen, denn die Antragsfiktion wird durch Stillschweigen des Versicherten nicht beseitigt. Er könnte sich sonst im Rahmen der Ausschlussfrist nach § 45 SGB I auch noch nach Jahren auf diesen Antrag berufen. Wenn Sie andere Erkenntnisse haben, die auf eine Beseitigung der Antragsfiktion durch Stillschweigen hinauslaufen, müßten Sie das bitte entsprechend belegen. Das würde in der Praxis manche Mühe ersparen, die durch die derzeitige tatsächliche Verfahrensweise entsteht.

Zur Einschränkung des Dispositionsrechts durch nachgeschobene Aufforderungen anderer Leistungsträger stimme ich Ihnen zu. Es bestehen jedoch auch differierende Auffassungen und Urteile. Man würde sich wünschen, der Gesetzgeber würde hier klare Vorgaben setzen.

von
sab

"Wenn kein Formblattantrag auf Rente gestellt wird, dann wird KEIN RV-Träger über diesen (nichtgestellten) Rentenantrag entscheiden.
"
Ich kenne mindestens einen Träger, der das sehrwohl tun wird.

Verfahrensweise:
Ist das Dispositionsrecht nicht eingeschränkt und der Versicherte reicht weder einen Formblattantrag ein, noch teilt er mit, dass er keine Rente möchte, erfolgt eine Ablehnung der Rente wegen fehlender Mitwirkung.

Ist das Dispositionsrecht eingeschränkt ist, und der Versicherte keinen Formblattantrag schickt oder sich evtl. sogar weigert, wird falls der Sachverhalt geklärt ist auch ohne Formblattantrag ein Rentenbescheid erteilt, falls dies nicht möglich ist, erfolgt hier ebenfalls eine Versagung wegen fehlender Mitwirkung.

von
sab

Eigentlich sollten alle Regionalträger so verfahren:

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_116R6.1.1&a=true

von
B´son

Na gut, dann wird eben ein Ablehnungsbescheid wegen fehlender Mitwirkung erteilt, aber nicht mehr.

Was ich ursprünglich eigentlich sagen wollte ist, dass kein RV-träger einen POSITIVEN Rentenbescheid (also eine Bewilligung) ohne diesen Formblattantrag erteilen wird.
Das steht so auch in dem von Ihnen angegebenen Link...

Meine wohl mißverständliche Aussage weiter oben bitte ich zu entschuldigen :-)

von
Knut Rassmussen

Diese Rechtsauffassung haben die RV-Träger allerdings aufgegeben (Danke an das BSG - sehr Krankenkassenfreundlich).

Sowohl die verfrühte (vor KG-Bezug) als auch die nachgeschobene Auffordernung nach § 51 schränkt nun ein!

von
Wolfgang

Hallo katersam,

JETZT einfach abwarten. Wenn Sie Anspruch auf ALG 1 haben, weiter warten - ohne würde ich 3 Monate vor Ablauf KG den Rentenantrag stellen.

Aber, Sie können sich darauf verlassen, KK oder RV werden sich in naher Zeit melden (s. o.).

Gruß
w.

von
-_-

Nach meiner Kenntnis gilt noch http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_116R5.3

Kann man die von Ihnen angegebene neue Auffassung irgendwo nachlesen?

von
sab

Blättern Sie eine Seite weiter:

"Ist es im Einzelfall aber möglich, auch ohne formularmäßigen Rentenantrag einen Rentenbescheid zu erteilen, ist entsprechend zu verfahren."

von
sab

Die neue Rechtsauffassung ist wohl noch nicht in die Anweisungen eingearbeitet. Es liegen dieser jedoch folgende BSG Urteile zugrunden: Az.: B13 R 141/07R und B13 R 37/07 R

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