Sehr geehrte Damen und Herren, ich war jetzt einige Zeit arbeitslos und bekomme wegen Eintritt in das reguläre Rentenalter kein Arbeitslosengeld mehr und bin demzufolge auch nicht mehr durch die Agentur für Arbeit krankenversichert. Der Rentenantrag wurde vor reichlich 3 Monaten gestellt. Dies wurde auch bestätigt. Normalerweise müsste ich Ende November die erste Altersrente bekommen. Auf meine Nachfrage, wann denn nun der Rentenbescheid komme, bekam ich die Auskunft, dass mein Rentenantrag noch nicht in Bearbeitung ist. Wegen einer Umstrukturierung bei der DRV ist man in Verzug geraten.Vor mir seien noch viele Rentenanträge zu bearbeiten. Nun zwei wichtige Fragen:
Wenn der Rentenbescheid erst nach vielen weiteren Monaten kommt, wird dann die Rente am Stück nachgezahlt? Die ist wohl auch anders zu besteuern. Wie bin ich jetzt krankenversichert? Eine private Rentenversicherung ist wohl dann nicht das Richtige, wenn man kein Einkommen hat.Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort!
Zuerst einmal: Sie können die zuständige Sachbearbeitung bitten, die Bearbeitung des Rentenantrages vorzuziehen. Da Sie aktuell keine Einkünfte haben, sollte das durchaus im Bereich des Möglichen liegen.
Ja, selbstverständlich wird die Rente nachgezahlt, sofern die Agentur für Arbeit oder z.B. das Jobcenter (wenn Sie Al II beantragt haben) keinen (Teil-)Anspruch darauf erheben.
Das passiert dann, wenn im Zeitraum des Rentenanspruches (also ab 01.11.2018) diese Leistungen noch bezogen wurden.
Steuerrechtlich gilt das Zuflussprinzip. Das bedeutet, dass die Rentenzahlung in dem Kalenderjahr zu versteuern ist, in dem Ihnen die Zahlung zugeflossen ist.
Wird die Nachzahlung also erst 2019 ausgezahlt, müssen sie (wenn Steuern darauf zu entrichten sind) auch erst für das Jahr 2019 Steuern zahlen.
Sofern Sie die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner erfüllt haben (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V), sind Sie seit der Stellung des Rentenantrages pflichtversichert.
Dazu sollten Sie unbedingt Ihre Krankenkasse befragen, erst dann stellt sich unter Umständen die Frage nach einer privaten Krankenversicherung.
MfG
Da der Rentenantrag gestellt wurde, wird die Rente auch rückwirkend für die Zeit ab dem Rentenbeginn ausgezahlt. Durch die Rentenantragstellung besteht regelmäßig eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung fort, Ihre Krankenkasse kann Ihnen dies bestätigen. Die steuerrechtliche Zuordnung der Rentennachzahlung erfolgt nach dem Zuflussprinzip, ggf. ist die Nachzahlung dann dem Jahr 2019 zuzuordnen, hierzu informiert Sie u.a. das Finanzamt.