Ich(geb. 07.1948) habe einen Rentenantrag wg. Arbeitslosigkeit gestellt. Nun habe ich ein Projektangebot mit einer Laufzeit von ca. 7 Monaten bekommen. Der Verdienst dürfte ein vielfaches der Hinzuverdienstgrenze ausmachen. Kann ich den Antrag nun zurückziehen und nach Abschluss des Projektes neu stellen oder
läuft die Vertrauensschutzregel aus nach der ich mit 60 in Rente gehen könnte ?
Der Antrag kann nicht zurück genommen werden. Sie müssen jetzt in Rent gehen.
So ist das nun mal.
natürlich können sie ihren rentenantrag zurücknehmen!!
sollte schon ein rentenbescheid erteilt worden sein, ist die rücknahme innerhalb der rechtsbehelfsfrist (ein monat) jederzeit möglich.
Das ist Falsch!
Hallo Kalle,
selbstverständlich können Sie den Rentenantrag zurücknehmen (wie von Mare beschrieben auch noch binnen der Rechtsmittelfrist von 4 Wochen nach Bescheidserteilung). Vor allen Dingen geht dies schon aus dem Grund, da Sie durch die Rücknahme und die Tätigkeit im Projekt keinem anderen Sozialleistungsträger (Soz.Amt, Arbeitsagentur u.ä.) auf der Tasche liegen.
Der Vertrauensschutz besteht ja aufgrund von Tatsachen, die in der Vergangenheit liegen. Falls Sie mit 60 + eine AR wegen Arbeitslosigkeit beziehen wollen, ist die einzige und WICHTIGSTE Frage, ob Sie die Voraussetzungen nach diesen 7 Monaten noch erfüllen (vers.rechtliche + zu Beginn der AR arbeitslos gemeldet!). Sie sollten dies auf jeden Fall im voraus prüfen lassen, wenn Sie den Rentenantrag tatsächlich zurücknehmen wollen!
Außerdem können Sie auch eine Teilrente beantragen. Für diese sind die Hinzuverdienstgrenzen - gestaffelt - wesentlich höher als 400,- €. Erkundigen Sie sich bzgl. all dieser Fakten unbedingt vorher bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger.
MfG Rosanna.
Der guten ordnung halber"das
ist falsch" stammt nicht von
mir.
Diesen ausdruck gab es noch nie hier von mir, dafür sind
andere zuständig.
MfG.
Hallo Kalle,
ich habe mir Ihren Beitrag vom 26.04. nochmals durchgelesen.
Da Sie die AR wegen Arbeitslosigkeit beantragt haben, könnte eine Rücknahme des Rentenantrags und ein erneuter Rentenantrag zu einem späteren Zeitpunkt problematisch werden. Denn Sie müssen ZU BEGINN der AR arbeitslos sein. Wenn Sie sich nach der Tätigkeit wieder arbeitslos melden, besteht der Anspruch wieder.
Eine Beratung bei der DRV ist wirklich empfehlenswert.
MfG Rosanna.
Hallo Kalle,
Einen Rentenantrag können Sie zu jeder Zeit zurückziehen. Sollten Sie eine Frau sein, könnten Sie in eine Altersrente für Frauen wechseln und hätten kein Problem. Als Mann behalten Sie zwar den Vertrauensschutz ( am 1.1.2004 arbeitslos gemeldet oder Kündigung war ausgesprochen ) um mit 60 in Rente zu gehen, Sie werden aber Probleme mit den normalen Voraussetzungen ( zum Rentenbeginn arbeitslos und in den letzten 18 Kalendermonaten 12 Kalendermonaten arbeitslos bekommen. Die Rente könnte dann frühestens gezahlt werden, wenn Sie nach dem Projekt wieder ein Jahr arbeitlos sind.
Liebe Expertin,
Ihre Angaben (letzte 2 Sätze) stimmen so nicht!
@Kalle ist 07/1948 geboren, wird also im Juli 2008 60 Jahre alt. Er muß nicht in den letzten 18 Monaten 12 Monate arbeitslos sein, sondern NACH VOLLENDUNG DES LEBENSALTERS VON 58 JAHREN UND 6 MONATEN insgesamt 52 Wochen arbeitslos gewesen sein! Ich gehe mal davon aus, dass diese Voraussetzung bereits erfüllt ist (Alo seit mind. 02/2007) oder bis 07/2008 noch erfüllt wird. Da ändert sich auch nichts dran, wenn er erst mit 60 + X Monate diese AR beziehen will. Nur muss er zu Beginn der Rente arbeitslos sein. Da reicht es sogar, wenn er sich - rein theoretisch! - z.B. am 20. arbeitslos meldet, und ab dem Ersten des Folgemonats in Rente geht. Denn dann ist er zu Beginn der AR arbeitslos.
MfG Rosanna.
Wichtige Ergänzung/ Korrektur:
Die Anspruchsvoraussetzung "am Tag des Rentenbeginns arbeitslos..." erfordert nicht zwingend das Arbeitslos-Melden.
Das Vorliegen von Arbeitslosigkeit wird nicht während der Dauer des Rentenbezugs, sondern nur bei Beginn der Rente gefordert. Der Versicherte muss am ersten Tag des Rentenbezugs arbeitslos i.S.v. § 119 SGB 3 sein. Danach braucht Arbeitslosigkeit nicht mehr vorzuliegen
Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "arbeitslos sind" ist nur zu prüfen, ob der Versicherte objektiv arbeitslos i.S.v. § 119 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 SGB 3, d.h. entweder ohne Beschäftigung oder nur kurzzeitig (weniger als 15 Stunden wöchentlich) beschäftigt ist. Subjektive Arbeitslosigkeit braucht nicht vorzuliegen. Es kommt somit nicht darauf an, dass der Versicherte am Tag des Rentenbeginns nach § 119 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 SGB 3 auch der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Anspruch auf eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit besteht daher beispielsweise auch dann, wenn bei Beginn der Rente Arbeitsunfähigkeit oder volle Erwerbsminderung besteht oder der Wohnsitz im Ausland begründet wurde.
@Experte: verwunderliche Antwort eines Experten!!!
MfG
Die Voraussetzung "bei Beginn der Rente arbeitslos" ist erfüllt, wenn Versicherte objektiv arbeitslos sind; sie müssen hierfür nicht bei der Agentur für Arbeit gemeldet sein. Das Vorliegen von subjektiver Arbeitslosigkeit ist nicht erforderlich. Somit kommt es nicht darauf an, dass Versicherte am Tag des Rentenbeginns der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. Der Anspruch auf eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit besteht daher beispielsweise auch, wenn bei Beginn der Rente Arbeitsunfähigkeit besteht oder Versicherte sich im Ausland aufhalten.
Wenn man es ganz genau nimmt, liegt diese Voraussetzung also auch vor, wenn man am Tag vor Rentenbeginn nachweislich die Beschäftigung tatsächlich aufgibt. Z.B. Rentenbeginn der 01.05. - Aufgabe der Beschäftigung (Kündigung, Aufhebungsvertag etc.) zum 30.04.
Das Schlimme ist nur, dass selbst die Mitarbeiter der Rentenversicherung dies z.T. nicht wissen...
Hallo,
sorry, aber da hat sich tatsächlich ein Fehler eingeschlichen.
Für den Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit muss der Versicherte nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten mindestens 52 Wochen (= 364 Tage) arbeitslos gewesen sein. Die erforderliche 52-wöchige Arbeitslosigkeit braucht nicht zusammenhängend zurückgelegt worden zu sein.
Hat der Versicherte nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten eine 52-wöchige Arbeitslosigkeit zurückgelegt, kann diese einmal erfüllte Anspruchsvoraussetzung nicht mehr verloren gehen.
Es ist tatsächlich so, dass nur zu prüfen ist, ob ein Versicherter zu Beginn der Altersrente objektiv arbeitslos i.S. von § 119 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 SGB III, d.h. entweder ohne Beschäftigung oder nur kurzzeitig (weniger als 15 Std. wöchentlich) beschäftigt ist. Subjektive ALO braucht nicht vorzuliegen. Es kommt somit nicht darauf an, dass der Versicherte am Tag des Rentenbeginns auch der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
Ich berichtige meinen obigen Beitrag insofern, dass eine formelle Mewldung bei der Arbeitsagentur NICHT erforderlich ist.
Solche Fallgestaltungen kommen allerdings äußerst selten vor....
MfG Rosanna.
"Solche Fallgestaltungen kommen allerdings äußerst selten vor...."
war aber nunmal die Frage von kalle in Erwartung einer korrekten Antwort....
Ja, ist doch schon gut! Die Frage wurde doch zwischenzeitlich auch ausführlich und in aller Breite beantwortet!
Ich darf doch wohl noch eine Anmerkung machen, oder nicht? Tsss....
Warum so erregt?
Ich wollte doch auch nur eine Anmerkung machen dürfen...
Schönen Feierabend Ihnen!
MfG
Nee, erregt hat mich Ihr Beitrag nicht. :-))
Ist wahrscheinlich schon eine Manie, weil von manchen Seiten öfters so spitze Bemerkungen kommen, OBWOHL Man(n)/Frau sein/ihr Bestes gegeben hat, die Fragen korrekt zu beantworten.
Aber Spaß beiseite: ich mußte mich bzgl. DIESER Fallkonstellation (Kündigung zum 30., Rentenbeginn Folgemonat 1. OHNE Arbeitslosenmeldung) auch erst schlau machen, da noch keiner meiner gerade greifbaren Kollegen jemals einen solchen Fall hatte, sondern in der Regel nur so den 0815-Fall!
Schönen Tag ebenfalls.
MfG Rosanna.
Ach Sie anonymer Namensdieb, den Beitrag hätten Sie sich auch schenken können.
"...nicht auf alles und jede Fragestellung hier zu antworten" - Da wissen Sie mehr als ich! Ich antworte generell nicht auf Fragen, bei denen ich mich nicht oder nicht gut auskenne. Könnten Sie lesen, hätten Sie dies vielleicht auch schon bemerkt!
Ich hoffe, SIE sind über jegliche Fehler und Zweifel erhaben.