Ich bin von der Krankenkasse letzes Jahr aufgefordert worden, einen Reha-Antrag zu stellen. Bei abgelehnter Reha sollte der Antrag als EU Rentenantrag gelten. Ich habe, nach Beschwerde, eine Reha bewilligt bekommen und wurde dort am 05.12.18 als leistungsfähig entlassen. Nun wurde ich von der DRV aufgefordert, einen EU Rentenantrag zu stellen, da ich nach Beurteil.d. med. Dienstes d.DRV leistungsunfähig sei und es gelte die Antragsfiktion durch die KK. Ich möchte aber erst nach den nächsten Untersuchungen entscheiden, ob ich EU Rente beantrage.Also Antragst.2019.Gilt
d.Antragsfiktion,trotz Reha und trotz Beurteil.als leistungsfähig?
Man hat Sie garantiert nicht dazu aufgefordert einen "EU-Rentenantrag" zu stellen, weil es schon ewig keine EU-Renten mehr gibt!
Wenn Sie weiterhin arbeitsunfähig mit Krankengeldbezug sind, müssen Sie diese Frage mit der Krankenkasse klären.
Der DRV ist es eigentlich egal, ob oder wann Sie Ihren Rentenantrag stellen bzw. ob Sie einer Umdeutung des Reha-Antrages widersprechen. Die Krankenkasse will aber das gezahlte Krankengeld zurück. Daher kann Sie die Zahlung des Krankengeldes einstellen, wenn Sie der Umdeutung nicht (rechtzeitig) zustimmen.
Das kann gar nicht sein, die DRV fordert niemand auf, einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen.
Schon gar nicht jemand mit positiven Leistungsbild.
Irgendwas hast du da falsch verstanden
§ 116 SGB VI
Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe
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(1) (weggefallen)
(2) Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und
1. ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist oder
2. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben.
(3) 1Ist Übergangsgeld gezahlt worden und wird nachträglich für denselben Zeitraum der Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit festgestellt, gilt dieser Anspruch bis zur Höhe des gezahlten Übergangsgeldes als erfüllt. 2Übersteigt das Übergangsgeld den Betrag der Rente, kann der übersteigende Betrag nicht zurückgefordert werden.
Schon gar nicht jemand mit positiven Leistungsbild.
Irgendwas hast du da falsch verstanden
aber ja doch! hat die DRV mich auch, nach meiner ersten Reha. ich was damals weder davor noch danach krankgeschrieben, allerdings entlassen worden mit dem bericht, worin stand, dass ich nur noch teilweise erwerbsfähig sei. dann kam ein schreiben der DRV, ich solle doch einen antrag stellen!
Nein, lies noch mal.
Dazu kann dich niemand zwingen.
Das einzige was passieren kann, dass die KK die Leistungen einstellt, Sabber dann hätte die Aufforderung auch von der KK erfolgen müssen.
Der DRV ist es eigentlich egal, ob oder wann Sie Ihren Rentenantrag stellen bzw. ob Sie einer Umdeutung des Reha-Antrages widersprechen. Die Krankenkasse will aber das gezahlte Krankengeld zurück. Daher kann Sie die Zahlung des Krankengeldes einstellen, wenn Sie der Umdeutung nicht (rechtzeitig) zustimmen.
Ich bin aus dem Krankengeldbezug raus und bekomme ALG 1 im Rahmen der Nachhaltigkeitsregelung.
Bei ALG 1 auf Grund der Nahtlosigkeitsregelung gilt das gleiche wie beim Krankengeld. Die Afa wird sich an das "leistungsfähig nur 0-3h" halten. Das heißt sie stehen dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung und bekommen daher kein ALG 1 mehr. Zudem hat die Afa einen Erstattungsanspruch ihrer EM Rente.