Hallo Johnny,
Ihre Krankenkasse kann Sie gemäß § 51 SGB V auffordern, innerhalb von 10 Wochen einen Antrag auf Rehabilitation zu stellen. Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, wird das Krankengeld mit Ablauf der 10 Wochen eingestellt.
Kommen Versicherte der Aufforderung der Krankenkasse nach und stellen einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
ist die Rücknahme des Antrags auf Leistungen zur Teilhabe nur mit Zustimmung der Krankenkasse möglich,
können Versicherte einer Antragsfiktion des Antrags auf Leistungen zur Teilhabe in einen Rentenantrag nach § 116 Abs. 2 SGB VI nur mit Zustimmung der Krankenkasse widersprechen,
können Versicherte den in einen Rentenantrag umgedeuteten Antrag auf Leistungen zur Teilhabe ohne Zustimmung der Krankenkasse weder vor noch nach der Bescheiderteilung zurücknehmen,
können Versicherte ihren Leistungsantrag ohne Zustimmung der Krankenkasse nicht beschränken (Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, obwohl volle Erwerbsminderung vorliegt).
Die Einschränkung des Gestaltungsrechts ist auch dann wirksam, wenn die Versicherten im Zeitpunkt der Aufforderung (noch) nicht arbeitsunfähig waren und/oder (noch) kein Krankengeld bezogen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung