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Rentenantragsstellung-Dispositionsrecht

von Sigma25.03.2010 | 18:38
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3 Antworten

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Ich habe im Jahr 2008 einen Rentenantrag gestellt, der zunächst abgelehnt wurde. Im Widerspruchsverfahren wurde die Rente bewilligt. Rentenbeginn ist nun der Antrag auf Reha aus dem Jahr 2007. Das ist mir nicht recht, weil meine Rente zum einem befristet ist und bald wieder zu Ende ist. Zum anderen ist die Rente mit Rentenbeginn 2007 niedriger als bei Rentenbeginn 2008, da ich noch Leistungen für Pflegetätigkeit erhielt. Die Beantragung der Reha erfolgte nicht nach Aufforderung durch die Krankenkasse. Habe ich ein Dispositionsrecht und kann ich auf einen späteren Rentenbeginn bestehen ?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Sigma,

grundsätzlich steht Ihnen das Recht zu, einer Antragsfiktion zu widersprechen. Soweit Sie nicht von der Krankenkasse zur Rehaantragstellung aufgefordert wurden bzw. die Krakenkasse diese Aufforderung nicht nachgeschoben hat, sind Sie in Ihrem Dispositionsrecht nicht eingeschränkt. Sie können dann bestimmen, dass nicht der Rehaantrag, sondern der Formblattantrag zur Bestimmung des Rentenbeginns herangezogen wird. Allerdings werden für die Berechnung dieser Rente nur Zeiten bis zum Eintritt der Erwerbsminderung berücksichtigt. Die von Ihnen erwähnten Pflegezeiten nach Eintritt des Leistungsfalles bleiben auch bei einem Rentenbeginn 2008 unberücksichtigt.

2 Antworten

Schadeam 25.03.2010 | 19:55
Ich denke, dass Ihnen diese Frage keiner im Forum ohne Detailkenntnis des Falles, der immerhin 2 Jahre strittig war, beantworten kann. Zudem kommt es bei der Frage, ob Ihre Pflegebeiträge mitrechnen (oder erst bei einem späteren Leistungsfall), nicht auf den Rentenbeginn, sondern auf das Datum an, auf den der Leistungsfall der EM festgelegt wurde. Und darüber zu spekulieren, bringt im Forum gar nichts. Im übrigen ist die Rente kein Wunschkonzert - wenn Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, können Sie ja klagen! Dann haben Sie (vielleicht 2012) die Antwort auf Ihre Frage.
Wolfgangam 25.03.2010 | 19:40
Hallo Sigma, der Rentenbeginn ist abhängig von der Feststellung des med. Eintritt des Leistungsfalles, dem Versicherungsfall. Wenn der med. Dienst der Rentenversicherung zu der 'Ansicht' gelangt ist, schon beim Reha-Antrag lagen die Rentenbegründenden Einschränkungen vor - dann versuchen Sie med. zu widerlegen, dass Sie erst Monate später 'plötzlich' das Schicksal EM ereilt hat und nicht schon während des Reha-Antrages bestanden hat. Ihr (erfolgreicher) Widerspruch hatte das Ziel, die EM festzustellen - die Festsetzung ist nicht von etwaigen späteren höheren Rentenbeträgen/weiteren Rentenzeiten abhängig. Manchmal ist es umgekehrt, der med. Leistungsfall wird zu spät per Bescheid festgestellt (Unfall ging voraus, Diagnose Krebs liegt schon Monate zurück) ...ein - aus Ihren Augen - zu früher Leistungsfall hat seine Gründe, rein medizinisch - da können Sie nicht einfach behaupten (nur wegen der Rentenhöhe), vorgestern war ich noch nicht EM, die Reha war nur Lustsause ;-) Stellen Sie rechtzeitig den Weiterzahlungsantrag, 5-6 Monate vor Ablauf. Das Dispositionsrecht haben Sie nur insofern, als Sie die Rente nicht haben wollen. Gruß w.
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