Es ist richtig, dass der Antrag beim Versicherungsträger des EU-Wohnsitzstaates zu stellen ist. Allerdings löst auch der bei einem unzuständigen Träger gestellte Leistungsantrag das Rentenfeststellungsverfahren in allen Mitgliedstaaten aus. Maßgebendes Antragsdatum ist der Tag der Antragstellung bei dem zuerst angegangenen Träger. Damit kommt es nicht zu einer verspäteten Rentenzahlung.