Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenEine vorgezogene Altersrente, auch eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte, können Sie in Anspruch nehmen, müssen Sie aber nicht. Voraussetzung für die Gewährung der vorgezogenen Altersrente als Voll- oder Teilrente ist u. a., dass Sie die Hinzuverdienstgrenzen einhalten (bei Weiterbeschäftigung).
Aus Ihren Ausführungen (Ich werde nachstes Jahr im Juni 65 Jahre alt) dh.2014, ist zu entnehmen, dass Sie am 16. oder 17. September 2014 (Tag vor Ihrem 65. Geburtstag + 3 Monate um 24.00 Uhr) die Regelaltersgrenze erreichen. Eine Altersrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Voraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Damit kann bei Ihnen die Regelaltersrente am 01.10.2014 beginnen.
Wenn Sie in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen gilt der Arbeitsvertrag bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (i. d. Regel bis Ende des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze entsprechend z. B. Tarifvertrag), es sei denn, Sie haben innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt mit Ihrem Arbeitgeber etwas anderes vereinbart oder Ihrem Arbeitgeber bestätigt.
Eine vorgezogene Altersrente, auch eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte, können Sie in Anspruch nehmen, müssen Sie aber nicht. Voraussetzung für die Gewährung der vorgezogenen Altersrente als Voll- oder Teilrente ist u. a., dass Sie die Hinzuverdienstgrenzen einhalten (bei Weiterbeschäftigung).
Aus Ihren Ausführungen (Ich werde nachstes Jahr im Juni 65 Jahre alt) dh.2014, ist zu entnehmen, dass Sie am 16. oder 17. September 2014 (Tag vor Ihrem 65. Geburtstag + 3 Monate um 24.00 Uhr) die Regelaltersgrenze erreichen. Eine Altersrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Voraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Damit kann bei Ihnen die Regelaltersrente am 01.10.2014 beginnen.
Wenn Sie in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen gilt der Arbeitsvertrag bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (i. d. Regel bis Ende des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze entsprechend z. B. Tarifvertrag), es sei denn, Sie haben innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt mit Ihrem Arbeitgeber etwas anderes vereinbart oder Ihrem Arbeitgeber bestätigt.
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