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Rentenanwartschaft nach Bezug ALG I

von Nikolaus T.29.08.2008 | 08:18
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Wenn mein ALG-I Bezug ausläuft, habe ich aufgrund vorh.Vermögens keinen weiteren Anspruch auf ALG 2. Ich habe bis dato 37 Beitragsjahre (alles Pflichtbeiträge) - wie sieht es hier mit meinen Rentenanwartschaften aus ( Erwerbsminderung etc.)?Wirkt sich diese Zeit rentenerhöhend aus, solange ich arbeitssuchend gmeldet bleibe?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Voraussetzung für die Anerkennung einer Zeit der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeit ist u. a. die Meldung bei der deutschen Agentur für Arbeit. Die Meldung als A r b e i t s u c h e n d e r erfüllt für sich allein nicht den Tatbestand einer Anrechnungszeit im Sinne des Rechts in der gesetzlichen Rentenversicherung, weil es an der Verfügbarkeit fehlt. Diese Prüfung bzw. diese Feststellungen sind jedoch nicht Aufgabe der Rentenversicherungsträger, sondern der Träger der Arbeitslosenversicherung.

Zeiten der Arbeitslosigkeit werden nicht mehr bewertet, jedoch schließen diese Zeiten Lücken im Rahmen der Rentenberechnung und werden u.a. bei der 35-jährigen Wartezeit berücksichtigt außerdem sind diese Zeiten Anwartschafterhaltungszeiten im Rahmen der Erwerbsminderungsrente (nicht jedoch Zeiten der "Arbeitsuche").

5 Antworten

Rosannaam 29.08.2008 | 09:29
Kurz gesagt: Rentenerhöhend nicht gerade, aber Sie können durch die Arbeitslosmeldung die Anwartschaft für eine Erwerbsminderungsrente aufrecht erhalten! Was ja auch sehr wichtig ist. Ich nehme ja an, dass Sie vor dem 01.01.1984 mindestens 5 Jahre Beitragszeiten (allgemeine Wartezeit) zurückgelegt haben. Weitere Voraussetzung ist, dass ab 01.01.1984 JEDER Monat mit einem Beitrag oder einer Anrechnungszeit (wegen Krankheit, ALO) belegt ist. Lassen Sie sich zu gegebener Zeit unbedingt von der DRV beraten. MfG Rosanna.
Vorsichtam 29.08.2008 | 10:02
Auch wenn NICHT JEDER Monat ab 01.01.1984 belegt ist, so hält das weitere ARBEITSLOSmelden die Anwartschaft auf eine Erwerbsminderungsrente aufrecht. Sie müssen nur incl. der Pflichtbeiträge wegen des ALG I- Bezugs insgesamt 3 aufeinanderfolgende Jahre Pflichtbeiträge unmittelbar vor Beginn der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug haben und insgesamt in Ihrem Leben 5 Jahre Beitragszeit.
Rosannaam 29.08.2008 | 10:17
Nach § 241 Abs. 2 SGB VI muss aber jeder Monat ab 01.01.84 belegt sein. Da ich den Versicherungsverlauf von @Nikolaus T. nicht kenne, ist diese Aussage auf jeden Fall sicherer. @Nikolaus T. hat 37 Versicherungsjahre zurückgelegt, und ich vermute eh, dass diese Voraussetzung - jeder Monat belegt - erfüllt ist.
Vorsichtam 29.08.2008 | 13:00
Ich wollte die Antworten nicht auf Vermutungen stützen, sondern auf Vollständigkeit. Gerade auch, weil es sicher nicht wenigen so geht wie Nikolaus T. Sie haben Ihre Antwort auf die Sonderregelung des § 241 SGB VI gestützt und ich habe in Ergänzung die Normalnorm des § 43 SGB VI versucht darzustellen. Was nun auf Nikolaus T. oder auf andere von dieser Konstellation betroffene Leser zutrifft, sei dahingestellt. In jedem Fall ergibt sich so ein umfassende Antwort für alle. Was letztlich konkret auf jeden zutrifft, können wir nicht abschließend klären. Daher sollte jeder für sich einen Besuch einer Beratungsstelle der Rentenversicherung vornehmen. Eine Norm zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes gegen Erwerbsminderung sollte in hoffentlich jedem Fall mindestens erfüllt sein. MfG und schönes Wochenende.
Rosannaam 29.08.2008 | 15:21
Alles paletti und ebenfalls ein schönes WE. MfG Rosanna.
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