Voraussetzung für die Anerkennung einer Zeit der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeit ist u. a. die Meldung bei der deutschen Agentur für Arbeit. Die Meldung als A r b e i t s u c h e n d e r erfüllt für sich allein nicht den Tatbestand einer Anrechnungszeit im Sinne des Rechts in der gesetzlichen Rentenversicherung, weil es an der Verfügbarkeit fehlt. Diese Prüfung bzw. diese Feststellungen sind jedoch nicht Aufgabe der Rentenversicherungsträger, sondern der Träger der Arbeitslosenversicherung.
Zeiten der Arbeitslosigkeit werden nicht mehr bewertet, jedoch schließen diese Zeiten Lücken im Rahmen der Rentenberechnung und werden u.a. bei der 35-jährigen Wartezeit berücksichtigt außerdem sind diese Zeiten Anwartschafterhaltungszeiten im Rahmen der Erwerbsminderungsrente (nicht jedoch Zeiten der "Arbeitsuche").