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Experten-Antwort

Rentenausgleich

von Klaus Wipper04.08.2011 | 11:21
1677 Ansichten
3 Antworten

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Ich wurde diesen Monat 65.Bei der Festsetzung der Versorgungsansprüche wurden 220 Euro Versorgungsausgleich abgezogen.Ich dachte dies ist erst mit Ereichung des 65.Lebensalter meiner geschiedenen Frau der Fall.(Zur Zeit ist Sie erst 60!) Wann erhält meine Ex Frau diesen Rentenausgleich?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Herr Wipper,

sofern das Scheidungsurteil, mit dem der Versorgungsausgleich geregelt wurde, vor Beginn der Altersrente rechtskräftig war,

ist der Malus bereits ab Beginn Ihrer Altersrente zu berücksichtigen. Ihre geschiedene Ehefrau erhält den Bonus, sobald sie eine Rente erhält.

Solange jedoch die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und

sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung

der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person ggf. auf Antrag ausgesetzt.

Über den Antrag auf Anpassung wegen Unterhalt entscheidet das Familiengericht.

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2 Antworten

Vorsichtam 04.08.2011 | 11:27
Der Abschlag aus einem Versorgungsausgleich wirkt grundsätzlich sobald Rente bezogen wird, unabhängig davon, ob der Begünstigte schon Rente bezieht und wie alt diese Person ist. Nur bei Tod des Begünstigten oder gleichzeitigem Unterhaltsanspruch kann es Ausnahmen geben.
-_-am 04.08.2011 | 14:52
Mit Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich sind die übertragenen Anwartschaften nicht mehr Ihr Eigentum, sondern das Ihrer geschiedenen Ehefrau. Damit haben Sie aus den übertragenen Anwartschaften auch keine Rechtsansprüche mehr. Wann die Leistung Ihrer Ehefrau gewährt wird, ist davon völlig unabhängig und hat auf Ihren Versorgungsanspruch keine (begünstigende) Auswirkung. Das ist bei genauer Überlegung auch völlig logisch. Wäre der Anspruch Ihrer geschiedenen Ehefrau zuerst entstanden, hätte man von Ihrer Versorgungsleistung ja auch noch nichts einbehalten können und Ihrer Ex-Frau den Bonus dennoch gewähren müssen.
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