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Rentenausgleich nach Scheidung bei Tod des damaligen Ehepartners

von Reinhard03.04.2009 | 11:06
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5 Antworten

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Nach meiner Scheidung ist ein Teil meiner Rentenansprüche auf den damaligen Partner übertragen worden. Meine ehemalige Frau ist vor vier Monaten im Alter von 52 Jahren gestorben. Können die übertragenen Rentenansprüche wieder auf mich zurückübertragen werden - und was muß ich dafür tun? Ich gehe in vier Jahren selber in Rente und in 8 Monaten in Altersteilzeit. Ich bin seit 16 Jahren wieder verheiratet und habe eine 16 jährige Tochter. Mit freundlichen Grüßen Reinhard Schäffler

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3 Antworten

...am 03.04.2009 | 11:17
Eine Rückübertragung kann nur erfolgen, wenn nach der Scheidung aus der Versicherung Ihrer Ex-Frau keine oder nur geringe Leistungen gezahlt worden sind bzw. gezahlt werden. D.h. wenn Ihre Ex-Frau selbst schon Rente bezogen hat oder nun Hinterbliebene (neuer Ehegatte oder waisenberechtigte Kinder) vorhanden sind, an die Rentenleistungen gezahlt werden, ist eine Rückübertragung nicht möglich. Geprüft werden kann dies erst in Ihrem eigenem Rentenverfahren. Wobei dies aber von Amts wegen geprüft wird, da im Rentenantrag nach Versorgungsausgleich gefragt wird und auch ob der gesch. Ehegatte noch lebt oder nicht.
Mitleseram 03.04.2009 | 11:18
Falls keine rentenanspruchsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden sind, könnte ein sogen. Rückausgleich (§ 4 VAHRG) der übertragenen Anwartschaften stattfinden. Beziehen Sie bereits eine durch den Versorgungsausgleich geminderte Rente? Dann können Sie den hierfür erforderlichen Antrag sofort stellen. Ansonsten werden Sie auf die spätere Rentenantragstellung vertröstet. Den Rückausgleich können Sie nur dann geltend machen, wenn aus dem Konto der verstorbenen früheren Ehefrau keine über den "Freibetrag" liegende Hinterbliebenenleistung gewährt wird, also weder eine Witwerrente oder eine Halbwaisenrente. Ob dies in Ihrem Fall zutrifft, erfahren Sie erst bei der Rentenantragstellung.
-_-am 03.04.2009 | 17:31
Der Versorgungsausgleich ist endgültig. Es gibt nur diese beiden Ausnahmen: http://bundesrecht.juris.de/versorgausglh_rteg/__4.html http://bundesrecht.juris.de/versorgausglh_rteg/__5.html Falls § 4 VAHRG zutreffen sollte, reichen Sie bei Stellung Ihres Rentenantrag eine Sterbeurkunde der geschiedenen ausgleichberechtigten Ehefrau mit ein. Über § 4 VAHRG kann erst entschieden werden, wenn Sie selbst einen Rentenanspruch haben. Der Rentenantrag enthält entsprechende Fragen.
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