Rentenausgleichszahlung nach Scheidung

von
Sabs

Mein Vater hatte heute seinen Scheidungstermin, der friedlich mit einem gemeinsamen Anwalt durchgeführt wurde. Mein Vater selbst ist mittlerweile Rentner und bezieht eine Rente von 700,-Euro. Ihm wurde heute bei dem Scheidungstermin verkündet, dass er an seine Ex-Frau einen Rentenausgleich von monatlich 170,- Euro zahlen muss. (Seine Ex-Frau war immer berufstätig, es gab keine gemeinsamen Kinder und ihr eigener Renetenanspruch beläuft sich jetzt auf 600,-Euro und sie wird erst in 10 Jahren Rentnerin). Beide sind mit der Ausgleichszahlung nicht einverstanden. Gibt es für meinen Vater aufgrund der eigenen geringen Rente eine Möglichkeit dies nicht zahlen zu müssen?

von
zelda

leider posten Sie Ihre Frage etwas zu spät.

Die "Ausgleichszahlung" nennt sich in der Fachsprache Versorgungsausgleich. Dabei werden im Scheidungsverfahren für beide Ehepartner Auskünfte über die verschiedenen Rentenansprüche eingeholt und dann ausgeglichen: Derjenige mit dem höheren Anspruch muss dem anderen soviel abgegeben, bis die Ansprüche gleich hoch sind.

Man kann auf diesen Versorgungsausgleich auch ggf. übereinstimmend verzichten ( § 6 VersAusglG) , allerdings soltte diese Klärung vor Verkündung des Scheidungsurteils bzw. des Urteils über den Versorgungsausgleich erfolgen.

Ferner sind die Zahlen, die Sie nennen, etwas unverständlich:

Nach dem oben genannten Prinzip müsste nach meiner Rechnung Ihr Vater keine 170 Euro von seiner Rente abgeben müssen: 700 Euro - 600 Euro = 100 Euro Unterschied --> 50 Euro Ausgleich.

Evt. bestehen noch weitere Ansprüche (z.B. aus Betriebsrente o.ä).

Sofern Ihr Vater noch Unterhalt an seine Ex- Frau zahlen würde und diese noch keine Rente bezieht, kann er die Nichtkürzung seiner Rente gemäß § 33 VersAusgG erwirken:

http://www.gesetze-im-internet.de/versausglg/__33.html

"(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt."

Der Antrag muss jedoch NICHT beim Rentenversicherungsträger, sondern beim Amtsgericht / Familiengericht gestellt werden.

MfG

zelda

von
-_-

Auszugleichen ist nur der hälftige Wertunterschied der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften (700-600=100 1/2=50). Die Rentenhöhe außerhalb der Ehezeit oder insgesamt spielt gar keine Rolle. Wenn man Sie beraten soll, müssen Sie hier auch die richtigen Angaben machen!!! 170 EUR ergeben sich aus Ihren Werten als Ausgleich eher nicht.

Wenn Ihr Anwalt eine Entscheidung nach neuem Recht (ab 01.09.2010 obligatorisch) erzielt hätte, wären die Möglichkeiten der Parteienvereinbarung größer geworden. Auch ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist seit 01.09.2010 leichter zu vereinbaren. Ohne die genauen Fakten kann man Ihnen hier aber keinen wirklich guten Rat geben.

Vielleicht kann ein guter Fachanwalt für Familienrecht ja noch etwas retten? Lassen Sie sich beraten. Es könnte sonst teuer werden!

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