Senf-dazu hat den Gesetzestext wiedergegeben. Ergänzend dazu ist noch zu erwähnen, dass folgende Zeiten nicht anrechenbar sind:
Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II. Ebenso sind sämtliche Anrechnungszeiten im Sinne der §§ 58, 252, 252a SGB VI ohne Entgeltersatzleistungsbezug im Sinne der §§ 3, 4 SGB VI nicht anrechenbar, beispielsweise Anrechnungszeiten
•wegen Arbeitslosigkeit/Ausbildungssuche,
•wegen Krankheit/Arbeitsunfähigkeit,
•wegen Schwangerschaft/Mutterschaft oder
•wegen Schule/Fachschule/Hochschule/berufsvorbereitender Bildungsmaßnahme.
Wurde eine Leistung aufgrund von Ruhensvorschriften nicht erbracht (zum Beispiel §§ 157, 158 SGB III), können diese Zeiten ebenfalls nicht auf die Wartezeit angerechnet werden, da in diesen Fällen der nach dem gesetzlichen Wortlaut zwingend geforderte Leistungsbezug nicht vorliegt.
Kann der Leistungsbezug nicht nachgewiesen werden, besteht nach § 244 Abs. 3 Satz 2 SGB VI für bestimmte Zeiten die Möglichkeit, den Leistungsbezug glaubhaft zu machen.
Falls Sie noch keine Rentenauskunft nach dem 01.07.2014 erhalten haben, fordern Sie sich diese bei Ihrem zuständigen Rententräger an.