Meine erste Aussage im vorangegangenen Beitrag bezieht sich auf einen EU-BU Rentenbeginn ab 2001.
Im konkreten Fall, Rentenbeginn EU/BU 1995, gab es nach damaliger Rechtslage nur eine Zurechnungszeit bis zum 55. Lbj + 20 Monate,
Egal wann nun eine der Altersrentenarten oder die Regelaltersrente in Anspruch genommen wird,
alle Monate ab dem Folgemonat 55 Lbj + 20 bis zum Beginn der neuen Altersrente sind Monate "Rentenbezug", die dann die Wirkung haben wie schon im vorangegangenen Beitrag ausgesagt.
Der Rentenversicherungsträger hat in der Rentenauskunft die Regelaltersrente genommen, die man erst mit Vollendung des 65. Lbj bekommen kann.
Bei einer Neuberechnung ergibt sich eigentlich immer eine geringere Rente. Ist das dann tatsächlich der Fall, werden der künftigen Altersrente die Entgeltpunkte zugrunde gelegt, die der bisherigen Rente zugrunde liegen, sie bekommt keinesfalls weniger.