Der Abschlag ist bereits berücksichtigt worden.
Gemäß des Wortlautes ergibt sich jeweils die genannte Rentenhöhe, die sich ergeben würde, wenn Sie am Tag dieser Auskunft erwerbsgemindert geworden wären. Insofern werden sowohl die von Ihnen angesprochenen Abschläge und jedoch ggf. auch die zusätzlichen Entgeltpunkte, die sich ergeben würden, wenn Sie das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit einberechnet.