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Experten-Antwort

Rentenauszahlung

von SMan07.09.2012 | 13:55
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bin seit kurzem Beamter auf Lebenszeit und möchte mir meine Rentenansprüche auszahlen lassen, das wären gem. Rentenbescheid der DRV zum jetzigen Stand ca. 66 Euro monatlich im Jahr 2041. Alle Voraussetzungen des 210er werden von mir erfüllt. Fraglich ist für mich nun aber, ob diese 66 Euro bei einer vorzeitigen Auszahlung meine Pensionsansprüche mindern oder ob meine Pension als Bundesbeamter dann trotz Auszahlung meiner Renetnansprüche in 2012 im Jahr 2041 maximal ausgezahlt werden. Grüße aus Mainz SMan

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ob sich eine Beitragserstattung in der Rentenversicherung auf die Höhe Ihrer späteren Pension auswirkt, kann von uns nicht beurteilt werden. Dies ist keine Frage des Rentenrechts, sondern des Beamtenrechts.

Sie sollten diese Frage mit Ihrer Pensionsfestsetzungsstelle klären.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

5 Antworten

Knut Rassmussenam 07.09.2012 | 15:15
Diese Frage kann Ihnen nur Ihre Besoldungsdienststelle beantworten. Fragen Sie dort mal nach § 55 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG. Das Ergebnis dürfen Sie gerne hier posten.
Seltsamam 07.09.2012 | 15:34
Heute werden Menschen verbeamtet,die noch nichtmal in der Lage sind,ihre Fragen an die richtige Stelle zu richten.
Renaam 07.09.2012 | 16:21
...oder selbst das zutreffende Gesetz zu finden. Deswegen bezahlen Behörden auch viel Geld für externe Berater! Im Link von K.R. heißt es. Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre.
SManam 07.09.2012 | 16:58
Danke Herr Rassmussen, danke Experte! Den beiden anderen danke ich auch für die weniger qualifizierende, aber doch auf den Charakter schließende Antwort. Viele Grüße aus Mainz
Schießl Konradam 07.09.2012 | 19:44
Erspare mir auf die wenig qualifizierten Be- merkungen schlecht erzogenen Bürger ein- zugehen. War bisher der Meinung, maßgebend sind die fünf notwendigen Beitragsjahre, ist dies gegeben, ist die Auszahlung nicht möglich. ich meine allerdings die anteiliege Beitrags- erstattung. Danke für die Aufklärung.
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