Den bis jetzt gegebenen Antworten kann zugestimmt werden. Ergänzend wäre noch zu erwähnen, für den Fall, dass Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und nicht die allgemeine Wartezeit (weniger als fünf Jahre Beitragszeit) erfüllt haben, dass dann die Beiträge erstattet werden können. Zur Wartezeit zählen aber auch die Kindererziehungszeiten mit. D.H. Kinder, die vor 1992 geboren wurden zählen mit jeweils 12 Monaten Pflichtbeiträgen zur allgemeine Wartezeit mit, Kinder nach 1991 geboren erhalten sogar pro Kind 36 Monate Pflichtbeiträge. Ob eine Beitragserstattung in Frage kommen wird, kann daher erst nach einer umfassenden Kontenklärung gesagt werden. Bitte wenden Sie sich ggfs. hierzu an Ihren Rentenversicherungsträger oder z.B. auch an eine Auskunfts- und Beratungsstelle.
Zur individuellen Abklärung Ihrer Situation sollten Sie vorsorglich einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle vereinbaren. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.