Beim Versorgungsausgleich werden die Ansprüche, die die Ehepartner während der Ehezeit erworben haben, hälftig aufgeteilt. Der Versorgungsausgleich wirkt zwar sofort nach Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung, Rentenansprüche aus diesem Versorgungsausgleich ergeben sich jedoch erst beim jeweiligen Rentenbezug. Eine vorherige Auszahlung ist nicht möglich.