Hallo Gabi Brückner,
hier steht zum Dispositionsrechte 'eine ganze Menge', ein Auszug:
" Beachte:
Haben Versicherte gegenüber dem Rentenversicherungsträger bezüglich der Antragsfiktion bereits disponiert (die Umdeutung abgelehnt oder den späteren Rentenbeginn bestimmt) und schränkt die Krankenkasse erst danach das Gestaltungsrecht rückwirkend ein, sind sie in ihrem Gestaltungsrecht weiterhin nicht eingeschränkt. Dies gilt selbst dann, wenn zum Beispiel noch kein Rentenbescheid erteilt wurde. Auch eine vor der Bescheiderteilung erlangte Kenntnis des Rentenversicherungsträgers von der Aufforderung ist in diesem Fall unbeachtlich. Für die Frage, ob die Versicherten vor der Einschränkung der Krankenkasse disponiert haben, ist auf den Zugang der Dispositionserklärung beim Rentenversicherungsträger abzustellen. Hier reicht zum Beispiel der Eingang der Erklärung in der Poststelle oder der Anruf der Versicherten."
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Vielleicht finden Sie da was Konkretes, bzw. wird von Experten morgen aufgegriffen. Mir ist das zu kompliziert im Detail aufzudröseln ;-)
> Rente rückwirkend zum 7.2015 gezahlt. Ich konnte aber auch den 1.2.2016 wählen,was in meinem Fall besser ist. Ich bekomme mehr Rente als Krankengeld
hmm, ist das nicht widersprüchlich? Wenn Sie mehr Rente erhalten, nehmen Sie doch den ältesten Rentenbeginn zuerst?! Da haben beide was von, die KK kriegt ne höhere Erstattung und Sie ab 07.2015 noch den Restbetrag an nachgezahlter Rente.
> Nun behauptet die Krankenkasse das sie mich dazu aufgefordert hätte und das man mir schriftlich im Oktober 2015 eine Info über das sogenannte Gestaltungsrecht geschickt hätte.
Kopie anfordern mit Zustellungsvermerk.
Gruß
w.