Im neuen § 38 SGB VI (in Kraft ab 01.01.2012) heißt es:
"Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie
1. das 65. Lebensjahr vollendet und
2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben."
Nach derzeitiger Rechtslage wird diese Rente abschlagsfrei gezahlt. Eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente ist jedoch nicht möglich!