Die im Jahr 1994 beginnende Rente im Beitrittsgebiet wurde unter Bezugnahme auf Artikel 2 RÜG lediglich nach dem Übergangsrecht berechnet. Die Berechnung nach SGB VI ergebe aber eine höhere Rente. Besteht dann Anspruch auf Neuberechnung und Zahlung der höheren Rente nach SGB VI?
17.02.2014, 12:08
Experten-Antwort
Hallo Selma,
ich verweise auf meine Antwort zu Ihrer identischen Frage vom 14.02.2014, 21:43 Uhr.