Hallo Herr Jaenecke,
nach dem ab 01.07.2014 geltenden § 236 b SGB 6 haben Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie
1. das 63. Lebensjahr vollendet und
2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben.
Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren schrittweise angehoben und wird für alle 1964 und später Geborenen wieder wie bislang bei 65 Jahren liegen.
Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden die verschiedenen rentenrechtliche Zeiten angerechnet, allerdings werden Zeiten des Bezuges von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II nicht angerechnet. Außerdem werden Zeiten des Bezuges von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe der Arbeitgebers bedingt.
Zunächst sollte der einzelne Arbeitnehmer beim zuständigen Rentenversicherungsträger ein Rentenauskunft beantragen, damit Rechtssicherheit über den Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit vorliegt. Die rentenrechtlichen Zeiten und ihre mögliche Anrechnung auf die Wartezeit ergeben sich aus dem ganz persönlichen Versicherungsverlauf.
Erst wenn geklärt ist, zu welchem Zeitpunkt die Wartezeit tatsächlich erfüllt ist, kann in Abhängigkeit zum Lebensalter eine Entscheidung über einen möglichen Beginn der abschlagsfreien Altersrente an besonderslangjährig Versicherte getroffen werden. Und erst dann kann über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entschieden werden.