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Rentenbeginn als nichtversicherungspflichtiger Freiberufler

von sam23.09.2007 | 11:53
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag! Ich bin Jahrgang 1957 und habe mich mit 45 Jahren als Heilpraktikerin selbständig gemacht. In die gesetzliche RV zahle ich seitdem nicht mehr ein (es reicht auch nicht für eine Krankenversicherung). Wann kann ich frühestmöglich in Rente gehen? Kann ich evtl. meine Rente vorzeitig auszahlen lassen? Altersteilzeit und andere "Sondergeschichten" kommen für mich ja wohl nicht in Frage?! Besten Dank für eine Auskunft im voraus.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Frühestmöglicher Rentenbeginn wäre gegebenenfalls mit Vollendung des 63. Lebensjahres möglich, wenn bis dahin 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten nachgewiesen sind. Unter anderem zählen auch Kindererziehungszeiten. Grundsätzlich werden Pflichtbeiträge für die ersten 36 Kalendermonate nach der Geburt, sowie Kinderberücksichtigungszeiten bis zum 10. Lebensjahr des Kindes auf Antrag und Erklärung anerkannt. Bitte beachten Sie, dass bei einer zeitgleichen versicherungsfreien selbständigen Tätigkeit ohne Pflichtbeitragsleistung keine Berücksichtigungszeiten anerkannt werden. Welche Zeiten angerechnet werden können, erfahren Sie insbesondere im Rahmen einer Kontenklärung mit anschließendem Feststellungsbescheid und Rentenauskunft.

Wenn Sie sich mit 45 Jahren selbständig gemacht haben und seither keine Rentenbeiträge mehr einzahlen, fehlen zumindest noch einige Monate zur Wartezeit von 35 Jahren.

Um die 35 Jahre zu erreichen, lohnt es sich sehr wahrscheinlich freiwillige Beiträge zu entrichten. Die Beitragshöhe wären aktuell mindestens monatlich 79,60 Euro. Nach Ihrer Beschreibung erzielen Sie kein ausreichendes Einkommen aus der Selbständigkeit; es fehlt sogar eine Krankenversicherung. Soweit Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, würden durch die Agentur für Arbeit grundsätzlich neben den Beiträgen für die Krankenversicherung auch Beiträge zur Rentenversicherung übernommen. Bitte wenden Sie sich hierzu unbedingt an die zuständige Einrichtung in Ihrer Region, zum Beispiel die örtliche Arbeitsgemeinschaft. Die Leistungen werden frühestens ab Antragstellung erbracht.

Sollte Ihr Rentenversicherungsverlauf auch künftig keine weiteren rentenrechtlichen Zeiten nach dem 45. Lebensjahr enthalten, kann die Altersrente frühestens mit 65 Jahren und elf Monaten beginnen.

Ob für Sie jemals die Möglichkeit einer Altersteilzeitbeschäftigung besteht oder nicht, hat auf die Möglichkeit des Rentenbeginns keine weitere Auswirkung.

Bitte beachten Sie, dass eine Rente immer aus den bekannten Beitragsleistungen errechnet wird.

Ein Erwerbsminderungsschutz besteht aktuell nicht. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt einer Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge vorliegen.

Eine Erstattung der Rentenbeiträge kommt grundsätzlich frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres in Betracht, wenn bis dahin nicht mindestens fünf Jahre Beitragszeiten vorliegen.

Zur individuellen Abklärung Ihrer Situation sollten Sie vorsorglich einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle vereinbaren. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.

5 Antworten

Winfriedam 23.09.2007 | 13:04
wenn Sie mit 45 Jahre aufgehört haben in die gesetzliche RV einzuzahlen, gehe ich mal davon aus, dass Sie die 35 Jahre Beitragszeit nicht erfüllen um mit 63 Jahren und Abschlägen in Rente zu gehen. Für Ihr Geburtsjahr 1957 beträgt die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente 65 Jahre und 11 Monate. Die Möglichkeit sich die Rente vorzeitig auszahlen zu lassen besteht meines Wissens nur wenn die Zeit in der Beträge entrichtet wurden weniger als 5 Jahre beträgt. Bin aber kein Experte und würde Ihnen ohnehin dringend empfehlen sich bei einer Beratungsstelle beraten zu lassen, damit es später keinen unangenehmen Überraschungen gibt. http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_12296/SharedDocs/de… Viele Grüße
Ossiam 23.09.2007 | 16:56
Hallo, eine vorzeitige Altersrente kommt für Sie nur infrage wenn Sie für 35 Jahre (420 KM) Beiträge in die Gesetzliche RV eingezahlt haben und die als gezahlt gelten.Das wären z.B.Kindererziehungszeiten oder Kinderberücksichtigungszeiten.Sollten Sie ein "Mann" sein ist das nur möglich wenn Ihnen KEZ/BÜZ/Zeiten zugeordnet worden sind. Es ist auch zu überlegen ob Sie durch Zahlung von freiwilligen Rentenbeiträgen diese Wartezeit von 35 Jahren erfüllen könnten.Das erfahren Sie in einer Auskunfts und Beratungsstelle der DRV.Auch,ob es sich lohnen würde.Ist Ihr Rentenversicherungskonto geklärt und Sie halten eine Rentenauskunft(nicht Renteninformation) in Ihren Händen,können Sie das leicht nachlesen.Unter Rente für langj.Versicherte. mfG
Rentenüberprüferam 23.09.2007 | 20:22
Eine Darstellung aus einer andere Sichtweise. Wenn 1957 geboren, ab dem 17. Lbj Berufsbeginn unterstellt, das ware 1974, ab 2002 Beginn freiberufliche Tätigkeit, können überschlägig gerechnet nur ca. 27 oder 28 Jahre versicherungspflichtige Tätigkeit vorliegen. Kinderberücksichtigungszeit würde Ihr Versicherungskonto in Bezug auf die nötigen 35 Jahre aufbessern. Dazu können Sie sich ja noch mal äußern. Von Bedeutung wäre Monat und Jahr der Geburt, um korrekt das Ende der Berücksichtung zu ermitteln. Sie können es auch selber tun, einfach vom Monat und Jahr des zuletzt geborenen Kindes 121 Mon., sprich 10 Jahre und einen Monat hinzurechnen, längstens aber nur bis zum Beginn der freiberuflichen Tätigkeit. Werden die 35 Jahre nicht erreicht, kommt nur die Regelaltersrente in Frage, die Sie frühestens mit 65 Jahren und 11 Monaten in Anspruch nehmen können, wie schon von User Winfried ausgeführt.
Georgam 23.09.2007 | 21:48
Sie schreiben: ...."und habe mich mit 45 Jahren als Heilpraktikerin selbständig gemacht. In die gesetzliche RV zahle ich seitdem nicht mehr ein (es reicht auch nicht für eine Krankenversicherung)." Wenn Ihr Einkommen als Heilpraktikerin nicht ausreicht um in die gesetzliche RV einzuzahlen bzw. eine andere Altersvorsorge zu betreiben, ja sogar nicht mal ausreicht für eine Krankenversicherung! sollten Sie alles versuchen um wieder in ein normales Angestellten-Arbeitsverhältnis zu kommen, sonst sehe ich für Sie Hartz4 als wahrscheinlichste Zukunftsperspektive.
dirkam 24.09.2007 | 11:29
Wenn Ihr Einkomen so niedrig ist, währe die Beantragung ergänzender ALG 2 erwägenswert. Sie müssten dann natürlich mit dem Drängen um eine Arbeitsaufnahme seitens der Arge rechnen. Sie hätten jedoch wieder Krankenveriicherung und auch geringe Beiträge in die RV. Das geringe Einkommen als Heilpraktikerin würde wahrscheinlich nicht einmal voll als Einkommen angerechnet werden
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