Frühestmöglicher Rentenbeginn wäre gegebenenfalls mit Vollendung des 63. Lebensjahres möglich, wenn bis dahin 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten nachgewiesen sind. Unter anderem zählen auch Kindererziehungszeiten. Grundsätzlich werden Pflichtbeiträge für die ersten 36 Kalendermonate nach der Geburt, sowie Kinderberücksichtigungszeiten bis zum 10. Lebensjahr des Kindes auf Antrag und Erklärung anerkannt. Bitte beachten Sie, dass bei einer zeitgleichen versicherungsfreien selbständigen Tätigkeit ohne Pflichtbeitragsleistung keine Berücksichtigungszeiten anerkannt werden. Welche Zeiten angerechnet werden können, erfahren Sie insbesondere im Rahmen einer Kontenklärung mit anschließendem Feststellungsbescheid und Rentenauskunft.
Wenn Sie sich mit 45 Jahren selbständig gemacht haben und seither keine Rentenbeiträge mehr einzahlen, fehlen zumindest noch einige Monate zur Wartezeit von 35 Jahren.
Um die 35 Jahre zu erreichen, lohnt es sich sehr wahrscheinlich freiwillige Beiträge zu entrichten. Die Beitragshöhe wären aktuell mindestens monatlich 79,60 Euro. Nach Ihrer Beschreibung erzielen Sie kein ausreichendes Einkommen aus der Selbständigkeit; es fehlt sogar eine Krankenversicherung. Soweit Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, würden durch die Agentur für Arbeit grundsätzlich neben den Beiträgen für die Krankenversicherung auch Beiträge zur Rentenversicherung übernommen. Bitte wenden Sie sich hierzu unbedingt an die zuständige Einrichtung in Ihrer Region, zum Beispiel die örtliche Arbeitsgemeinschaft. Die Leistungen werden frühestens ab Antragstellung erbracht.
Sollte Ihr Rentenversicherungsverlauf auch künftig keine weiteren rentenrechtlichen Zeiten nach dem 45. Lebensjahr enthalten, kann die Altersrente frühestens mit 65 Jahren und elf Monaten beginnen.
Ob für Sie jemals die Möglichkeit einer Altersteilzeitbeschäftigung besteht oder nicht, hat auf die Möglichkeit des Rentenbeginns keine weitere Auswirkung.
Bitte beachten Sie, dass eine Rente immer aus den bekannten Beitragsleistungen errechnet wird.
Ein Erwerbsminderungsschutz besteht aktuell nicht. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt einer Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge vorliegen.
Eine Erstattung der Rentenbeiträge kommt grundsätzlich frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres in Betracht, wenn bis dahin nicht mindestens fünf Jahre Beitragszeiten vorliegen.
Zur individuellen Abklärung Ihrer Situation sollten Sie vorsorglich einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle vereinbaren. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.