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Experten-Antwort

Rentenbeginn bei Schwerbehinderung

von Claudia21.04.2021 | 13:14
156 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich habe eine Frage zum Rentenbeginn ohne Abschläge bei Schwerbehinderung (80%): Ich bin seit meinem 4. Lebensjahr schwerbehindert (unbefristet Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises). Man kann in Deutschland ohne Abschläge 2 Jahre früher in Rente gehen, wenn man schwerbehindert ist und mindestens 35 Beitragsjahre nachweisen kann. Nun habe ich 26 Jahre in Deutschland gearbeitet und die letzten 9 Jahre in der Schweiz, also insgesamt 35 Jahre. Wird dies auch so angerechnet, oder zählen die schweizer Arbeitsjahre nicht dazu? Bei Rentenbeginn wäre mein Wohnsitz in Deutschland. Vielen Dank für die Antwort.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Claudia, um eine verbindliche Auskunft über die auf die 35 jährige Wartezeit anrechenbaren Jahre in der Schweiz zu erhalten, rate ich Ihnen, bei der Deutschen Rentenversicherung eine Kontenklärung zu beantragen. Die Deutsche Rentenversicherung wird aufgrund Ihrer Vorgaben im Antrag auf Kontenklärung die Zeiten in der Schweiz ermitteln. Die Kontenklärung können Sie über die Onlinedienste auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung oder im Rahmen einer telefonischen Beratung bei der örtlichen zuständigen Beratungsstelle einleiten.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

senf-dazuam 21.04.2021 | 14:39
Hallo Claudia! Hinsichtlich der Zeiten sollten auch die Schweizer Beitragszeiten berücksichtigt werden, weitere Infos dazu finden Sie unter dem Stichwort inner- und zwischenstaatliche Rentenberechnung. Zu den 35 Jahren zur Altersrente für schwerbehinderte MEnschen zählen aber nicht nur Beitragsjahre, sondern laut § 51 Absatz 3 des SGB VI "(3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet." Rentenrechtliche Zeiten sind auch Ausbildungszeiten (Schule, Hochschule), Zeiten der Arbeitslosigkeit, Zeiten der Kindererziehung, ... Schauen Sie einmal in Ihre letzte Rentenauskunft, da sollte ein Hinweis zur Wartezeit drinstehen. Und wenn die Schwerbehindertenrente nicht aufgeführt ist, steht bei der ente für langjährig Versicherte auch eine Info zur Wartezeit von 35 Jahren.
Schadeam 21.04.2021 | 14:57
Ja, Zeiten in CH zählen bei 35 Jahren mit, solange die bilateralen Verträge die die Schweiz mit der EU vor etwa 20 Jahren geschlossen haben weiterhin gelten.
Deutsche Rentenversicherung
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