Sofern Sie keinen Schwerbehindertenausweis haben oder berufs- oder erwerbsunfähig sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben, um in die Altersrente für Schwerbehinderte gehen zu können, hätten Sie frühestens mit 63 Jahren einen eventuellen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit mit einem Abschlag von 7,2 Prozent.
Sollten Sie allerdings am 01.01.2004 arbeits- oder beschäftigungslos gewesen sein oder Ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 01.01.2004 erfolgt ist, nach dem 31.12.2003 beendet worden ist oder vor dem 01.01.2004 Altersteilzeit (ATZ) i.S.d. §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des ATZ-gesetzes vereinbart haben, so sorgt dieser "Vertrauensschutz" dafür, dass diese Rente allerdings mit 18 Prozent Abschlag frühestmöglich mit 60 Jahren bezogen werden kann.