Ist der Pflegebedürftige in der Woche in einem Pflegeheim oder in einer Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen untergebracht, wird aber von Ihnen an jedem Wochenende regelmäßig wenigstens zehn Stunden an mindestens zwei Tagen zu Hause gepflegt, können Sie rentenversicherungspflichtig sein.
Das gilt auch für häusliche Pflegephasen in größeren Abständen (zum Beispiel 14-tägig), soweit der häusliche Pflegeaufwand in dieser Zeit (bzw. im Wochendurchschnitt) dennoch regelmäßig wenigstens zehn Stunden, verteilt auf mindestens zwei Tage, beträgt.