Hallo lilly,
die Entscheidung, ob Sie "Aufstocken" oder nicht kann Ihnen niemand abnehmen.
Einige Fakten für Ihre Entscheidung möchten wir Ihnen liefern:
1. Ein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente können Sie nur geltend machen, wenn Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden. Wie von Schiko angedeutet kann dieser Anspruch nur dann aufgebaut werden, wenn Sie vollwertige Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben. Dies erreicht man durch das "Aufstocken".
Grundsätzlich müssen in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre mit solchen vollwertigen Pflichtbeiträgen vorhanden sein.
Für Berufsanfänger gibt es eine Sonderregelung "vorzeitige Wartezeiterfüllung": Neben weiteren Voraussetzungen müssen hier allerdings in den letzten zwei Jahren 1 Jahr mit Pflichtbeiträgen vorhanden sein.
Sie können also insofern Ihren Anspruch auf eine Erwerbminderungsrente aufbauen.
2. Auch ein Anspruch auf medizinische Leistungen zur Rehabilitation durch die gesetzliche Rentenversicherung kann durch das "Aufstocken" aufgebaut werden.
3. Bei Zahlung von Aufstockungsbeiträgen bei dem Mindestwert von 155 würde die monatliche Rentensteigerung ca. 0,22 Euro betragen.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist jedoch festzustellen, dass durch den vorzeitigen Bezug von Rentenleistungen diese auf den ersten Blick geringe Rentensteigerung ausgeglichen werden kann.
Nach heutigem Rentenrecht wirken sich Fehlmonate bei der sogenannten Gesamtleistungsbewertung negativ aus. Monate für die keine Rentenbeiträge gezahlt werden (z.B. Zurechnungszeiten bei Erwerbsminderungsrenten) werden über diese Bearechnungsvorschrift bewertet. Je weniger Fehlzeiten Ihr Versicherungskonto ab dem 17.Lebensjahr aufweist desto besser.
Daher macht es Sinn diese Fehlzeiten zu schließen.
4.Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungen von max. 4 Monaten können ebenfalls in der Rentenversicherung berücksichtigt werden. Ob die Übergangszeit schon länger wie 4 Monate andauert, kann aus Ihrem Beitrag nicht eindeutig entnommen werden.
Anzumerken ist allerdings, dass die Aufstockung erst ab dem Zeitpunkt gilt in dem Sie die Erklärung über den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit bei Ihrem Arbeitgeber abgeben.
Welche Zeiten Ihnen tatsächlich angerechnet werden können, kann Ihnen am besten in einem Beratungsgespräch bei einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung erläutert werden.
5. Berechnung der Beiträge beim "Aufstocken" wenn das tatsächliche Entgelt geringer als 155 Euro ist; hier Ihr Beispiel 100 Euro/mtl.:
155 Euro x 19,9 %= 30,85 Euro
abzüglich Arbeitgeberanteil 100 Euro x 15% = 15 Euro
Beitrag des Arbeitnehmers= 15,85 Euro