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Rentenbeiträge für die Betreuung Kranker Kinder

von Claudia Schell26.10.2008 | 17:07
1155 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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In der Zeit der Freistellung berufstätiger Eltern zur Pflege bzw. Betreuung kranker Kinder wird Krankengeld von der Krankenkasse gezahlt. Grundlage ist hier §45 SGB V. Wer zahlt in diesen Zeiten die Sozialversicherungsbeiträge insbesondere den Beitrag zur Rentenversicherung? Wie werden diese Zeiten im Rentenverlauf berücksichtigt?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo "Claudia Schell",

Versicherungspflicht entsteht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI wenn, eine Entgeltersatzleistung (in Ihrem Fall Krankengeld) von einem Leistungsträger (Krankenkasse) bezogen wird und im letzten Jahr vor Beginn der Leistung Versicherungspflicht bestand.

Damit wird die Dauer des Krankengeldbezugs zur Pflichtbeitragszeit in der Rentenversicherung.

Die Beiträge werden gemäß § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI in Höhe von 80% des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts bemessen.

Bei Beziehern von Krankengeld (§§ 44, 45 SGB V) werden die Beiträge von den Leistungsträgern (Krankenkassen) und den Versicherten grundsätzlich je zur Hälfte getragen (§ 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI).

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Deutsche Rentenversicherung

1 Antworten

Chrisam 26.10.2008 | 21:10
Für die Zeiten des Krankengeldbezuges werden von der Krankenkasse Pflichtbeiträge (80% vom Bemessungsentgelt) abgeführt.
Deutsche Rentenversicherung
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