Hallo "Claudia Schell",
Versicherungspflicht entsteht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI wenn, eine Entgeltersatzleistung (in Ihrem Fall Krankengeld) von einem Leistungsträger (Krankenkasse) bezogen wird und im letzten Jahr vor Beginn der Leistung Versicherungspflicht bestand.
Damit wird die Dauer des Krankengeldbezugs zur Pflichtbeitragszeit in der Rentenversicherung.
Die Beiträge werden gemäß § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI in Höhe von 80% des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts bemessen.
Bei Beziehern von Krankengeld (§§ 44, 45 SGB V) werden die Beiträge von den Leistungsträgern (Krankenkassen) und den Versicherten grundsätzlich je zur Hälfte getragen (§ 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI).
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Deutsche Rentenversicherung