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Experten-Antwort

Rentenbeiträge für Pflege

von Margaretha24.07.2015 | 19:10
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich bitte um Antwort von einem Experten. Habe insgesamt ca. 40 Jahre Beitragszeiten (Pflicht- und Ersatzzeiten). Die ersten 5 Jahre habe ich in Österreich erworben (bin Österreicherin). Seit ca. 35 Jahren lebe ich in Deutschland. (ca. 35 Jahre Beitragszeiten). Meine Frage: Zur Zeit bin ich in Deutschland auf Grund der Pflege meines Ehemannes pflichtversichert, d. h. die Pflegekasse entrichtet die Beiträge an die Rentenversicherung. In Österreich könnte ich nächstes Jahr, da ich 60 Jahre erreicht habe meine Rente in Höhe von 90 € brutto beziehen. Muss die deutsche Pflegekasse weiterhin für die Pflege Rentenversicherungsbeiträge bezahlen, sofern ich die österreichische Rente beziehe. Meine Rente in Deutschland kann ich erst im Jahr 2022 (65 Jahre + 10 Monate) bzw. 63 +10 Monate mit 10,2 % Abschlag beantragen. Anmerkung: Möchte weiterhin in Deutschland pflichtversichert bleiben. Vielen Dank im voraus. Mit freundlichen Grüßen Margaretha

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Morgen, Margaretha,

nach deutschem Recht Recht ist eine Person, welche eine Vollrente wegen Alters bezieht, versicherungsfrei in deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI).

Versicherungsfrei bedeutet, dass keine Beiträge mehr zu zahlen sind, gleichzeitig aber auch, dass keine weiteren Ansprüche mehr aufgebaut werden.

Der Bezug einer Altersvollrente aus einem Mitgliedstaat der EU (auch EWR-Staat oder Schweiz) ist nach europäischem Recht dem Bezug einer deutschen Vollrente wegen Alters gleichgestellt (Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004).

Dies bedeutet, dass der Bezug der österreichischen Altersvollrente die gleichen Rechtswirkungen hat, wie der Bezug einer deutschen Altersvollrente; also zur Versicherungsfreiheit in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung führt.

Aufgrund der Versicherungsfreiheit bestünde dann also keine Versicherungspflicht mehr aufgrund der Pflegetätigkeit. Es müssten also keine Beiträge mehr gezahlt werden. Es entstünden aber auch keine weiteren Anwartschaften.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass Sie auf die Versicherungsfreiheit verzichten (Anhang XI Deutschland der VO (EG) Nr. 883/2004).

In diesem Fall bestünde weiterhin wie bisher auch Versicherungspflicht aufgrund der Pflegetätigkeit. Es müssten weiter Beiträge gezahlt werden und es würden weiterhin Anwartschaften aufgebaut.

Wenn Sie die österreichische Altersvollrente also beziehen, können Sie sich entscheiden, ob Sie weiterhin pflichtversichert bleiben wollen oder aber ob die Versicherungsfreiheit greifen soll.

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5 Antworten

W*lfgangam 24.07.2015 | 19:31
Hallo Margaretha, einfach JA. Da es sich hier um deutsche Gesetze handelt, ist die Pflegekasse weiterhin in der 'Bringschuld'/bei Pflege ist weiterhin die Pflegetätigkeit der DRV zu melden und weitere Versicherungszeiten in der DRV entstehen. Aber, ggf. müssen Sie sich um zusätzliche Beiträge aus der Ö-Rente für Ihre Krankenversicherung (KV) kümmern, das sprechen Sie am Besten mit Ihrer KV ab. > Anmerkung: Möchte weiterhin in Deutschland pflichtversichert bleiben. Niemand hindert Sie daran! Es sei denn, es tritt der Fall ein, dass die zu pflegende Person/Ihr Ehemann verstirbt/oder die Pflege einem Heim 'übergeben' werden muss - dann erkundigen Sie sich bitte bei der nächsten Beratungsstelle, was das für Sie/Ihre Rente für Auswirkungen haben könnte ...das können/sollten Sie auch schon heute hinterfragen/waswärewenn. Gruß w.
Margarethaam 24.07.2015 | 20:28
Danke für die Info. Mir ist bekannt, dass seit 2011 auf ausländ. Renten KV und PV in Deutschland zu entrichten ist. mfg Margaretha
****am 27.07.2015 | 10:03
Hallo Margaretha, ganz so einfach und eindeutig wie W*lfgang schreibt ist es nicht. Denn dem Bezug einer deutschen Vollrente wegen Alters nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI ist der Bezug einer entsprechenden Leistung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, der Schweiz oder des EWR nach Art. 5 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 gleichgestellt und führt ebenso zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI wie der Bezug einer deutschen Vollrente wegen Alters. Nach Anhang XI VO (EG) Nr. 883/2004, Deutschland, Nr. 1, kann in diesem Fall jedoch Rentenversicherungspflicht beantragt werden. Da dieser Antrag für Pflegepersonen regelmäßig unterstellt wird, sind Pflegepersonen, die eine mitgliedstaatliche Vollrente wegen Alters beziehen, im Ergebnis pflichtversichert, sofern nicht gleichzeitig Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI (Bezug einer Regelaltersrente) vorliegt. Also ab Beginn der Österreichischen AR vorsichtshalber in Deutschland bei ihrem RV-Träger die Rentenversicherungspflicht beantragen.
Margarethaam 27.07.2015 | 12:22
Vielen Dank für die ausführliche Info. Gruß Margaretha
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