Hallo Eugen Renscheidt,
sofern Sie neben dem Hauptberuf, in dem Sie versicherungspflichtig als Arbeitnehmer beschäftigt sind, eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen, ist zu prüfen, ob Sie hiermit unter die Versicherungspflicht als Selbstständiger fallen.
Bestimmte Personengruppen der selbstständig Tätigen fallen unter die Rentenversicherungspflicht, sofern die mtl. Einnahmen 450 EUR übersteigen.
Da Sie als selbstständige Pflegeperson tätig sind, ist zu prüfen, ob Sie der Rentenversicherungspflicht nach § 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch VI unterliegen.
Daher kann es durchaus zu der Konstellation kommen, dass man aus 2 verschiedenen Berufstätigkeiten Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlt. Allerdings ist die Beitragszahlung auf die mtl. Beitragsbemessungsgrenze beschränkt.
Wir empfehlen Ihnen, sich innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit beim Rentenversicherungsträger zu melden, damit eine genaue Prüfung der Versicherungspflicht als Selbstständiger erfolgen kann.