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Experten-Antwort

Rentenbeiträge - Hauptberuf und Freiberufler

von Eugen Renscheidt07.07.2015 | 13:17
1316 Ansichten
6 Antworten

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Hallo, ich hätte da mal eine Frage, ich bin examinierter Altenpfleger in Festanstellung (75% Stelle und somit Rentenversichert) außerdem noch als Freiberufler nebenberuflich tätig. Muss ich hier höhere Rentenversicherungsbeiträge zahlen bzw. könnte eine Nachzahlung auf mich zu kommen? Ja, Nein, Höhe? Was sollte ich unbedingt beachten? Über kompetente Antwort freue ich mich. Vielen Dank im Vorfeld VG Eugen

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Eugen Renscheidt,

sofern Sie neben dem Hauptberuf, in dem Sie versicherungspflichtig als Arbeitnehmer beschäftigt sind, eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen, ist zu prüfen, ob Sie hiermit unter die Versicherungspflicht als Selbstständiger fallen.

Bestimmte Personengruppen der selbstständig Tätigen fallen unter die Rentenversicherungspflicht, sofern die mtl. Einnahmen 450 EUR übersteigen.

Da Sie als selbstständige Pflegeperson tätig sind, ist zu prüfen, ob Sie der Rentenversicherungspflicht nach § 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch VI unterliegen.

Daher kann es durchaus zu der Konstellation kommen, dass man aus 2 verschiedenen Berufstätigkeiten Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlt. Allerdings ist die Beitragszahlung auf die mtl. Beitragsbemessungsgrenze beschränkt.

Wir empfehlen Ihnen, sich innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit beim Rentenversicherungsträger zu melden, damit eine genaue Prüfung der Versicherungspflicht als Selbstständiger erfolgen kann.

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5 Antworten

Die Farbe Schwarzam 07.07.2015 | 13:41
Zu klären ist dazu, ob die freiberufliche Tätigkeit an sich versicherungspflichtig ist. Dazu fehlen mir noch Angaben, um was für eine Tätigkeit es sich dabei handelt. Was ich auch noch nicht ganz rauslese: Sind Sie als Altenpfleger selbständig tätig oder in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis? Ergänzungsfrage: Welchen %Satz zahlen Sie an RV-Beiträgen von Ihrem Verdienst?
Eugen Renscheidtam 07.07.2015 | 13:46
Hallo, die freiberufliche Tätigkeit ist ebenfalls Altenpfleger, dass heißt ich arbeite bei Pflegeheimen auf eigene Rechnung! Ich ich bin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis bei einem Pflegedienst angestellt (75% - Stelle - 120 Std. im Monat) Vielen Dank
Die Farbe Schwarzam 07.07.2015 | 14:04
Alles klar. Nach § 2 SGB 6 sind selbständige Pflegepersonen (das Gesetz spricht dem Grunde nach nur von Krankenpflegern, aber nach Auslegungen der DRV sind damit auch Altenpfleger inbegriffen) versicherungspflichtig. D.h. ab Aufnahme der Selbständigkeit müssten Sie auch Beiträge zahlen (im Übrigen auch meldepflichtig bei der RV). ich empfehle, bei einer Auskunfts-und Beratungsstelle der DRV vorzusprechen und eine Statusfeststellung zu beantragen. Von der Sachbearbeitung wird dann im Detail geklärt, ob ggf. Ausnahmen vorliegen oder andere Konstellationen. Die Beitragshöhe können Sie sich mehr oder weniger selbst aussuchen aus einem der folgenden: a) halber Regelbeitrag (möglich in den ersten 3 Jahren nach dem Jahr des Beginns der Selbständigkeit): 265,07 EUR b) Regelbeitrag: 530,15 EUR c) einkommensgerechter Beitrag: 18,7% von Ihrem tatsächlichen Gewinn (müssen Sie durch Steuerberater o.ä. nachweisen) Zur Berechnung der Beiträge sei ergänzend auf folgenden Post hingewiesen: Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche.
Eugen Renscheidtam 07.07.2015 | 14:09
Warum eigentlich zweimal Pflichtversicherung?
W.am 07.07.2015 | 14:19
Die eine Pflichtversicherung schließt die andere nicht aus. Wenn sie 10 sozialversicehrungspflichtige Beschäftigungen ausüben, sind auch alle 10 versicherungspflichtig. Eine Begrenzung gibt es dann nur bei den zu zahlenden Beiträgen (Beitragsbemessungsgrenze). Selbständig tätige Personen, die keine qualifizierte Krankenpflege ausüben oder beispielsweise als Altenpfleger überwiegend gesunde oder lediglich wegen Ihres Alters pflegebedüftige Menschen betreuen, gehören nicht zu den selbständig tätigen Krankenpflegepersonen (nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Ggf. könnte aber Versicehrugnspflicht auf Grund von § 2 Nr. 9 bestehen, wenn Sie überwiegend für einen Auftraggeber (=Pflegeheim) tätig sind.
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