Die Möglichkeit, Beiträge zum Aufbau einer Altersicherung nachzuzahlen, ist nur wenigen Personenkreisen eröffnet (z. B. zu Unrecht Inhaftierte, Schulzeiten bei Antrag vor dem 45. Lebensjahr, zur Erfüllung der Mindestwartezeit bei Erreichen der Altersgrenze). Ansonsten können Beiträge nur innerhalb der hierfür vorgesehenen Fristen gezahlt werden. Diese Zalungsfrist für freiwillige Beiträge endet am 31.03. des Folgejahres.
Es gilt leider das alte Versicherungsmotto: "Ein Haus, das brennt, kann man nicht versichern."