Ich erhalte Rente wegen Erwerbsminderung und verdiene seit Jahren 300€ dazu.
Für dieses Geld wurden von meinem AG Rentenbeträge gezahlt. Müßte sich nicht dadurch meine Erwerbsminderungsrente laufend erhöhen. Ich erhielt aber, abgesehen von der Rentenerhöhung zum 01.07. nie eine Rentenerhöhung.
Sollte ich da beantragen, daß diese Beiträge berücksichtigt werden? Oder wirken sich diese minimalen Rentenbeiträge auf meine vor fast 20Jahren errechnete Rente nicht oder gar rentenmindernd aus, weil in der Rente ja bereits diese Zurechnungszeit enthalten ist die ja mehr Punkte bringt als das bischen Hinzuverdienst?
Die vom Arbeitgeber im Rahmen des Minijobs entrichteten Beiträge wirken sich (minimal) rentensteigernd erst bei der nächsten Rente - Alters- und Hinterbliebenenrente - aus.
Bei der EM-Rente werden nur die bis zum Leistungsfall der EM zurückgelegten Zeiten sowie die Zurechnungszeit berücksichtigt.
Rosanna, glauben sie wirklich an eine rentensteigernde Wirkung bei 300€, ich denke in der Regel werden die EPs durch Zurechnungszeit höher sein
Rosanna,
Sie schreiben sie wirken sich minimal bei der nächsten Rente aus.
Da ich demnächst 60 werde, erwäge ich die Umwandlung in Rente für Schwerbehinderte.
Könnte ich da mit einer höheren Rente rechnen als meiner jetzigen Erwerbsminderungsrente?
Sollten Sie vor dem 17.11.1950 geboren sein und Ihre Schwerbehinderung bereits am 16.11.2000 (mind. GdB 50) vorgelegen haben, dann würde ab 60 sogar eine ungekürzte (ohne Abschläge) Altersrente möglich sein.Gehe davon aus, daß Sie incl. Zurechnungszeit 35 Versicherungsjahre haben. Für diese Fall sollten Sie diese Rente aber ab frühestmöglichen Zeitpunkt beantragen!
Die 300,- Eur-Beschäftigung wird sich dann aber - wenn überhaupt - nur in sehr geringem Maße auswirken.
Für Zeiten nach dem Beginn einer Rente wegen Erwerbsminderung sind grundsätzlich keine Entgeltpunkte zu ermitteln. Ausgenommen von diesem Grundsatz ist u.a. die Zurechnungszeit. Da die Zurechnungszeit mit dem vollen Gesamtleistungswert (berechnet aus allen Zeiten vor dem Beginn der Erwerbsminderungsrente) berechnet wird, ist dieser Wert höher als die Entgeltpunkte, die aus der geringfügigen Beschäftigung erzielt werden. Die Nachfolgerente kann bei dieser Fallgestaltung nicht höher sein als die bisher bezogene Rente. Die bislang bezogene Rente unterliegt außerdem einem Besitzschutz (die Nachfolgerente kann nicht weniger betragen).
"Die Nachfolgerente kann bei dieser Fallgestaltung nicht höher sein als die bisher bezogene Rente."
AUSNAHME: Bei Erwerbsminderungsrentenbezug nach ab 01.01.01 geltenden Recht und Fallgestaltung wie in meinem vorherigen Beitrag fallen die Abschläge weg.
Ich glaube zwar auch nicht, dass eine Nachfolgerente zu einer höheren Rente führen wird; aber dennoch sollte folgendes richtig gestellt werden: Entgeltpunkte für geringfügige Beschäftigungen sind Z u s c h l a g s entgeltpunkte nach § 76b SGB VI; d.h sie werden neben der zu bewertenden Zurechungszeit zusätzlich berücksichtigt!und gehen insoweit nicht durch die Zurechungszeit verloren!
Ja, weil es so ist, KANN (!) die Nachfolgerente minimal höher sein. MUSS aber nicht!
Mein Glaube ist hier wohl nicht relevant... ;-))