Für Zeiten nach dem Beginn einer Rente wegen Erwerbsminderung sind grundsätzlich keine Entgeltpunkte zu ermitteln. Ausgenommen von diesem Grundsatz ist u.a. die Zurechnungszeit. Da die Zurechnungszeit mit dem vollen Gesamtleistungswert (berechnet aus allen Zeiten vor dem Beginn der Erwerbsminderungsrente) berechnet wird, ist dieser Wert höher als die Entgeltpunkte, die aus der geringfügigen Beschäftigung erzielt werden. Die Nachfolgerente kann bei dieser Fallgestaltung nicht höher sein als die bisher bezogene Rente. Die bislang bezogene Rente unterliegt außerdem einem Besitzschutz (die Nachfolgerente kann nicht weniger betragen).