Die Pflegekasse des Pflegebedürftigen teilt der deutschen Rentenversicherung das zutreffende Bemessungsentgelt mit, aus welchem sich der Pflichtbeitrag aufgrund Pflege und die Rentensteigerung errechnet. Das Bemessungsentgelt ist wiederum abhängig von der Pflegestufe und dem wöchentlich benötigtem Pflegeumfang des Pflegebedürftigen.
Die deutsche Rentenversicherung vertraut auf das von der Pflegekasse gemeldete Bemessungsentgelt. Sie hinterfragt die Pflegestufe und den wöchentlichen Pflegeumfang nicht.
Erklärt die Pflegeperson gegenüber der Deutschen Rentenversicherung, dass z.B. das Bemessungsentgelt falsch gemeldet wurde, weil der wöchentliche Pflegeumfang tatsächlich höher lag – fordert die Deutsche Rentenversicherung keine Korrektur bei der Pflegeversicherung an. Die Pflegeperson soll sich vielmehr mit der Pflegeversicherung in Verbindung setzen und um Überprüfung des wöchentlichen Pflegeumfanges und des daraus resultierenden Bemessungsentgeltes zur Rentenversicherung bitten.
Korrigiert die Pflegekasse daraufhin den wöchentlichen Pflegeumfang und das daraus resultierende Bemessungsentgelt gegenüber der Deutschen Rentenversicherung rückwirkend – ist eine Neufeststellung der laufenden Rente bzw. sofern keine Rente bezogen wird – eine Korrektur im Versicherungsverlauf möglich.
Die Pflichtbeiträge aufgrund Pflege eines Pflegebedürftigen ( in Pflegestufe 3 – wöchentlicher Pflegebedarf mind. 21 Stunden) lassen sich wie folgt berechnen:
monatliche Bezugsgröße des betreffenden Jahres x 60 % = monatliche Bemessungsentgelt zur Rentenversicherung
x Beitragssatz des jeweiligen Jahres
Die Pflichtbeiträge aufgrund Pflege eines Pflegebedürftigen (in Pflegestufe 2 – wöchentlicher Pflegebedarf mind. 21 Stunden) lassen sich wie folgt berechnen:
monatliche Bezugsgröße des betreffenden Jahres x 53,3333 % = monatliche Bemessungsentgelt zur Rentenversicherung
x Beitragssatz des jeweiligen Jahres
Hierzu ein Beispiel bei der Pflege eines Pflegebedürftigen in Pflegestufe 2 mit einem wöchentlichem Pflegebedarf von mind. 21 Stunden. im Jahr 1995:
4 060 DM (monatliche Bezugsgröße im Jahr 1995) x 53,3333%
x 18,6 % (Beitragssatz 1995)
= 402,75 DM monatlicher Pflicht – Beitrag im Jahr 1995
Die Bezugsgröße für die jeweiligen Jahre lässt sich über folgenden Link ermitteln:
http://h24kv066.lva24.drv:8080/Raa/Raa.do?f=SGB4_18ANL1
Der Beitragsatz für die jeweiligen Jahre lässt sich unter Seite 11 über folgenden Link ermitteln:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/BayernSued/de/Inhalt/Allgemeines/Pool_BY/Zahlen_und_Tabellen/ZuT_2015_7.html