Hallo Birgit,
in dem von Ihnen genannten Zeitraum waren aus dem Krankengeld - mangels Versicherungspflicht - keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Dies änderte sich erst zum 01.10.1974 (mit dem Reha-Angleichungs-Gesetz), so dass bis zu diesem Zeitpunkt auch keine Pflichtbeiträge im Versicherungskonto berücksichtigt werden können (siehe auch § 247 SGB VI).