Versicherte Pflegepersonen
Als Pflegeperson sind Sie ab dem 1. Januar 2017 in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, wenn Sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung pflegen (Mindestpflegeumfang).
Für vor dem 1. Januar 2017 aufgenommene Pflegetätigkeiten, die über den 31. Dezember 2016 hinaus andauern und die bisher die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nicht erfüllten, kann aufgrund der ab 1.Januar 2017 geltenden erleichterten Versicherungsanforderungen ab diesem Stichtag unter Umständen erstmalig Versicherungspflicht eintreten.
Dies ist beispielsweise in Pflegesituationen denkbar, in denen
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die von Ihnen gepflegte Person, die bisher die Pflegestufe I noch nicht erreichte (sogenannte Pflegestufe 0), aufgrund erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz zum 1. Januar 2017 in den Pflegegrad 2 übergeleitet wurde, oder
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Ihr Pflegeaufwand für den Pflegebedürftigen vor dem 1. Januar 2017 den damals geltenden höheren Mindestzeitwert von 14 Stunden in der Woche nicht erreichte (auch nicht nach Addition von eventuell mehreren Pflegetätigkeiten unterhalb der 14StundenGrenze), oder
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Sie bisher nur in einer Pflegetätigkeit der Versicherungspflicht unterlagen, in einer zweiten Pflegetätigkeit mit unter 14 Wochenstunden aber nicht,
und der (Gesamt)Aufwand für Ihre Pflege spätestens vom 1. Januar 2017 an den reduzierten Mindestpflegeumfang nach neuem Recht erfüllt.
Weitere Voraussetzungen sind:
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Sie haben Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland, einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz.
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Sie üben die Pflegetätigkeit pro Pflegebedürftigen voraussichtlich mehr als zwei Monate oder 60 Tage im Jahr aus.
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Sie sind neben der Pflege regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig oder überschreiten die 30StundenGrenze nur kurzfristig.
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Der jeweilige Pflegebedürftige hat einen Anspruch auf
Leistungen aus der deutschen sozialen oder privaten Pflegeversicherung.
Bei Pflege durch Familienangehörige oder Verwandte wird grundsätzlich unterstellt, dass die Pflege ehrenamtlich – also „nicht erwerbsmäßig“ – ausgeübt wird.
Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie vom Pflegebedürftigen eine finanzielle Anerkennung erhalten.
Gleiches gilt für andere Personen, wie Nachbarn oder Bekannte, wenn die an sie weitergereichte finanzielle Anerkennung nicht höher ist als ein ihrer Pflegetätigkeit entsprechendes Pflegegeld aus der Pflegeversicherung oder vergleichbare öffentlich-rechtliche Pflegeleistungen (zum Beispiel nach dem Bundesversorgungsgesetz).
Auch eine ansonsten berufsmäßig tätige Pflegefachkraft kann für eine zusätzlich im privaten Bereich ausgeübte nicht erwerbsmäßige Pflege versicherungspflichtig sein (beispielsweise wenn die Berufspflegekraft eines sozialen Pflegedienstes außerhalb ihrer Dienstzeit ihr eigenes pflegebedürftiges Kind im häuslichen Bereich pflegt).