Die Formel erginbt sich aus den gesetzlichen Vorschriften (vgl. § 187a SGB VI). Im Prinzip werden für den Ausgleich der Rentenminderung genauso viele Beiträge erhoben, wie Sie brauchen, um eine entsprechende monatliche Rentenanwartschaft zu erwerben. Annäherungsweise kann man allerdings sagen, dass zum Ausgleich einer Rentenminderung von mtl. 25 EUR ein Gegenwert von ca. 5000 EUR gezahlt werden muss. Das ist aber, wie bereits gesagt, nur ein Annäherungswert. Es kommt dabei insbesondere auf den Umfang der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente an. Genaue Werte können Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger erfragen.