Sehr geehrte/r Pritzl!
Ein Anspruch auf Beitragserstattung (aufgrund eines dauerhaften Auslandsaufenthaltes) könnte nach § 210 SGB VI bestehen. Ausgehend von Ihren Angaben käme vorliegend eine solche Erstattung in Betracht, wenn ihre Bekannte einerseits nicht versicherungspflichtig ist und andererseits nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung besitzt (§ 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).
Hinsichtlich der Frage einer bestehenden Versicherungspflicht ist zu beachten, dass nicht nur eine solche nach §§ 1-4 SGB VI, sondern auch eine Versicherungspflicht nach den Rechtsvorschriften eines Mitglieds- oder Vertragsstaates nach Maßgabe des über- oder zwischenstaatlichen Rechts dieser Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung gleichstehen kann.
Hinsichtlich derBerechtigung zur freiwilligen Versicherung (§ 7 SGB VI) wäre zunächst erheblich, ob Ihre Bekannte Deutsche ist und sich im Ausland aufhält und damit bereits gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 SGB VI zur freiwilligen Versicherung berechtigt wäre oder - falls sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt - sich eine solche Berechtigung für sie evtl. aus dem über- und zwischenstaatlichen Recht ergibt.
Für eine konkrete Auskunft wären hier also noch einige weitere Angaben erforderlich.
Sollte ein Anspruch auf eine Beitragserstattung nicht bestehen, käme - ausgehend von den von Ihnen angegebenen 14 JahrenArbeit in Deutschland - ein Anspruch auf eine Rentenleistung aus diesen Beiträgen in Betracht.
Auch hier kann daher aufgrund der vorhandenen Angaben leider keine konkrete Aussage getroffen werden.