Hallo Imed,
es gibt keine Regelungen in der DRV, die eine doppelt (dreifache, ...) Staatsangehörigkeit (StA) bevorzugen/benachteiligen. Mit mehreren StA haben Sie alle Rechte/Nachteile aus allen. Allein schon die UK-StA berechtigt Sie, zur freiwilligen Versicherung in D - dieses Recht wird Ihnen nicht genommen, weil Sie es _allein_ mit der tunesichen StA in Tunesien lebend nicht haben, die UK-StA geht dadurch nicht plötzlich unter.
Geregelt in § 210 SGB 6 (Beitragserstattung), § 7 SGB 6 (freiwillige Versicherung), EU-Verordnungen (Gleichstellung EU-StA zu Rechten deutscher StA in dem Bereich der Sozialen Sicherung). Einstieg zum Nachlesen über die Rechtsanweisungen der Regionalträger der DRV:
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Menu.do?e…
Auszug:
"Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines Drittstaates (Anm: Hier Tunesien), können sich freiwillig versichern, wenn sie in der deutschen Rentenversicherung zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit bereits in der deutschen Rentenversicherung freiwillig oder pflichtversichert waren.
Zu Abschlägen: Es ist kein Abschlag, wenn Sie nur die eigenen/Arbeitnehmerbeiträge erstattet bekommen. Die erhalten Sie voll ausgezahlt - oder haben Sie sich an den Arbeitgeberbeiträgen beteiligt ? Zu "freiwilligen Beiträgen/nur die Hälfte zurück", siehe Feli. Gesetzlich geregelt im oben erwähnten § 210 SGB 6.
Gruß
w.
...Sie können sich nicht die 'Vorteile' einer StA sichern, ohne die 'Nachteile' einer anderen StA zu vernachlässigen. Wobei, ob - wie hier - eine Beitragerstattung/damit Verlust künftiger Rentenansprüche von Vorteil oder Nachteil ist, werden andere Betroffene wieder anders sehen.
> ...Schade:
Wie soll der Sachbearbeiter der den Antrag eines in Tunesien lebenden Tunesiers bearbeitet auf die Idee kommen, dass Sie auch noch Brite, Kongolese, Chinese oder sonst was sein könnten?
Weil es vielleicht schon im Rentenkonto erfasst ist ? ;-)