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Rentenbeitragsnachzahlung

von hilflos26.03.2009 | 10:59
2191 Ansichten
14 Antworten

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Kann ich nachträglich die rentenversicherung stilllegen? Kann die offenen Beitragszahlungen nicht zahlen, was kann ich tun? Kann ich mit offenen Beitragszahlungen kündigen?

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 27.03.2009 | 08:48

Hallo hilflos,

die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung kann nicht gekündigt werden. Wenn Sie selbständig sind, endet die Pflichtversicherung mit der Aufgabe der Tätigkeit. Bei pflichtversicherten Handwerkern kann nach 18 Jahren ein Antrag auf Befreiung von der Pflichtversicherung gestellt werden.

Sollten Sie freiwillig versichert sein, endet die Beitragszahlung mit Ihrer schriftlichen Kündigung.

Wenn Sie Beitragsrückstände haben, können Sie ggf. eine Ratenzahlung vereinbaren. Das ist jedoch eine Einzelfallentscheidung.

Bitte wenden Sie sich an Ihren Rentenversicherungsträger zur weiteren Klärung.

13 Antworten

Schiko.am 26.03.2009 | 11:06
Nein, das geht nicht. Suchen Sie einen Schuldnerberater auf, bevor Ihnen die Rentenversicherung den Gerichtsvollzieher schickt. Mit freundlichen Grüßen,
hilflosam 26.03.2009 | 11:23
plicht
Oder soam 26.03.2009 | 11:16
Pflichtbeitrag oder freiwillige Versicherung?
Schiko.am 26.03.2009 | 11:48
Nein, auch das geht natürlich nicht. Nehmen Sie einen Kredit auf!
hilflosam 26.03.2009 | 11:16
Kann ich mich von den Beiträgen befreien lassen?
...am 26.03.2009 | 11:30
warum sind Sie versicherungspflichtig? Als Selbständiger mit einem Auftraggeber, als Handwerker, als Lehrer...?
hilflosam 26.03.2009 | 11:32
Habe einen Hausmeisterservice, ich weiß nicht als was das zählt.
...am 26.03.2009 | 11:36
Schauen Sie mal in den Bescheid, in dem die Versicherungspflicht festgestellt worden ist. Aber das klingt ganz nach "Selbständiger mit einem Auftraggeber". Eine Befreiung von dieser Versicherungspflicht ist für max. 3 Jahre ab Beginn dieser Selbständigkeit möglich. Die Befreiung gilt auch erst ab Antragseingang, wenn der Antrag auf Befreiung nicht innerhalb von 3 Monaten ab Beginn der Selbst. gestellt wird. Die bisher aufgelaufenen Beiträge sind in jedem Fall zu zahlen. Sollten Sie schon länger als 3 Jahre versicherungspflichtig selbständig sein, kommt in diesem Fall keine Befreiung zum Tragen. Sie können jedoch die korrekte Beitragshöhe überprüfen lassen. Wenn Sie jetzt den Regelbeitrag zahlen, könnte bei einem Gewinn von weniger als 2520,-Euro mtl. ein geringerer Beitrag entstehen, der zumindest die Zukunft entlastet. Was die rückständigen Beiträge betrifft, so könnten Sie Ratenzahlung vereinbaren. Voraussetzung ist jedoch, dass die Raten auch pünktlich gezahlt werden und Sie den laufenden Beitrag nicht schuldig bleiben. Empfehle in jedem Fall eine persönliche Vorsprache bei einer Beratungsstelle der Dt. RV in Ihrer Nähe, dort kann man Ihnen alles nocheinmal genau durchrechnen und bei der weiteren Vorgehensweise helfen. Sollten Sie nichts unternehmen, wird die RV über kurz oder lang die Zwangsvollstreckung einleiten...
hilflosam 26.03.2009 | 11:55
Danke für die ausführliche antwort! Habe aber noch eine frage! Wer bezahlt die rentenversicherung wenn ich mich arbeitlos melde?
Schiko.am 26.03.2009 | 12:04
Nur der guten Ordnung halber, der Eintrag um 11:06 und um 11:48 -unabhängig vom Inhalt- stammt nicht von mir. Auch zum gleichen Thema zwei Beiträge ist nicht mein Ding, auch wenn andere User dies dreimal hintereinander tun. Mit freundlichen Grüßen.
...am 26.03.2009 | 12:04
Wenn Sie keine Leistung beziehen - keiner. Wenn Sie Leistung beziehen - die Agentur für Arbeit, aber nicht Ihre (rückständigen) Beiträge von der Selbständigkeit...
hilflosam 26.03.2009 | 12:07
ich meine ja die jetzt anstehenden,das sie meine schulden nicht begleichen das weiß ich.
...am 26.03.2009 | 12:41
Die Beiträge, die ab jetzt für die Zukunft aufgrund der Selbständigkeit entstehen, sind auch von Ihnen zu zahlen. Die Agentur für Arbeit übernimmt nut Beiträge, die aufgrund eines Leistungsbezuges entstehen.
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