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Experten-Antwort

Rentenbeitragspflicht bei Krankengeld

von Dieter9820.02.2016 | 17:07
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12 Antworten

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Hallo, ich war selbstständig und nicht in der Zeit nicht rentenversichert. Aber freiwillig Krankengeld und ALG versichert. Während meiner Selbständigkeit war ich längere Zeit ( 18 Mon.) krank ( berufsunfähig) und bezog Krankengeld, danach ALG1. Im Rahmen einer Kontenklärung bei der DRV erfuhr ich, dass ich bei der KK Rentenversicherungspflicht für meine Krankengeldzahlungen hätte beantragen können. Somit hätte die KK Rentenbeiträge gezahlt. Hätte mich die KK nicht darauf hinweisen müssen ? Gruss

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Dieter98,

bitte setzen Sie sich mit Ihrer Krankenkasse zur Klärung des Sachverhaltes in Verbindung und lassen dann auch prüfen, ob Sie ggf. von dort unzureichend aufgeklärt wurden.

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11 Antworten

Werner Gleisam 20.02.2016 | 17:20
Sie fragen nach der Auskunfts- und Beratungspflicht einer Krankenkasse in einem Forum für Rentenversicherung udn Altersvorsorge. Sie solltes es in diesem Forum versuchen: : http://www.aok-business.de/tools-service/fristenkalender/experte…
Jürgen Emilam 20.02.2016 | 17:38
Dazu müsste man den Krankengeld-Bescheid mal vor sich liegen haben, um über die mangelnde Hinweispflicht zu schwaffeln. Ansonsten falsches Forum.
W*lfgangam 20.02.2016 | 17:39
Hallo Dieter98, nein, ist eine Frage des Rentenrechts - die hätten Sie dazu befragen müssen, was in dieser besonderen Situation rentenrechtlich möglich ist/passiert, wenn Sie die Antragspflichtversicherung nicht nutzen. Da Sie die DRV nicht 'überwacht', müssen Sie das zeitnah selber klären, welche Umstände welche Folgewirkungen für Ihre Rente haben. Gruß w.
Schadeam 20.02.2016 | 20:16
Und im übrigen hätten Sie diese Beiträge bezahlt........wenn Sie sich drum gekümmert hätten.
Dieter98am 21.02.2016 | 09:29
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 26.04.2005 B 5 RJ 6/04 RLeitsätze Die Krankenkasse verletzt ihre gegenüber dem Bürger obliegenden Hinweispflichten, wenn sie einen Auskunft- und Ratsuchenden nicht an den Rentenversicherungsträger verweist, obwohl sich im Gespräch ein dringender rentenversicherungsrechtlicher Beratungsbedarf ergibt. In einem solchen Fall muss sich der Rentenversicherungsträger den Fehler der Krankenkasse zurechnen zu lassen. Da mich die KK bereits nach ca. 3 Monaten KG Bezug zu einem Rehaantrag zwang und sie wusste, dass ich vorher selbständig war, hätte ihr der rentenversicherungsrechtlicher Beratungsbedarf bewusst sein müssen. Weitere Infos unter: http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?t=34348#ixzz40mzn…
Ranita Prankelam 21.02.2016 | 11:13
Und was erhoffen Sie sich jetzt von den ganzen Spekulationen, Vorwürfen, Mutmaßungen und BSG-Zitaten hier im Forum? Niemand hier kennt Ihre Verwaltungsakte bei der Kranken- und Rentenversicherung. Niemand kennt Ihren Krankengeldbescheid. Niemand war bei den Beratungsgesprächen dabei. Stellen Sie doch einfach einen entsprechenden Antrag bei der Krankenkasse. Wenn er abgelehnt wird, legen Sie Widerspruch ein mit der entsprechenden Begründung. Wenn der abgelehnt müssen Sie halt klagen, wenn Sie Ihre Rechte verletzt sehen und entsprechend argumentieren. (Alternativ noch einen Antrag bei Ihrem Rentenversicherung träger auf Zahlung von Pflichtbeiträge nach § 4 Abs. 3 SGB VI).
Jürgen Emilam 21.02.2016 | 15:42
trotzdem kann ich wie oben beschrieben - hier im Forum - niemand weiterhelfen. Sie klagen die mangelnde Beratung der Krankenkasse an. O.k. Weiterhin gilt: Falsches Forum. Was wollen sie denn hier hören? 1. "Ja, die Krankenkasse hat Sie nicht darauf aufmerksam gemacht." Und dann. Gehen Sie zur Krankenkasse und beschweren sich. Oder 2. "Nein, die Krankenkasse ist nicht verpflichtet....selbst kümmern...". Ist die Antwort, die Sie nicht hören wollen und beschweren sich doch dann trotzdem bei der Krankenkasse. Und jetzt? Was hilft Ihnen das alles hier in diesem Forum. Ist doch alles gesagt worden. BSG-Urteile hier zu benennen, bringt Sie doch hier im Forum auch nicht weiter. Sie müssen selbst aktiv werden und sich an KV und RV wenden. Punkt.
Dieter98am 21.02.2016 | 13:11
Ist ja ein sehr freundliche Umgangston hier: Was soll das Geschwafel ( übrigens nur mit einem f) Hätten Sie sich eben drum kümmern müssen. Woher soll der Normalbürger, der in den letzten Jahren nicht rentenpflichtversichert war wissen, dass bei Bezug von Krankengeld er sich auf Antrag pflichtversichern kann, wenn der Leistungsträger ihn nicht darauf hinweist ? Die Arbeitsagentur hat es getan, die KK nicht. Die Frage war nur, ob die KK dies nicht bei längerer Krankheit hätte müssen. Da ich vorher selbstständig und freiwillig bei einer GKV versichert war, hätte sie bezüglich RV nachfragen können. Danke für die Hilfe !
Dieter98am 22.02.2016 | 08:04
Das tue ich ja. Ich dachte nur, dass ich hier ein paar helfende Infos bekomme. Wenn es hier nicht möglich ist, dann eben nicht.
Dieter98am 23.02.2016 | 07:26
Danke Experte, das werde ich machen. Die restlichen Beiträge dazu sind wohl überflüssig.
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