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Rentenberechnung

von ku.jo19.11.2007 | 11:02
1849 Ansichten
19 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, am Wochenende gab es im Bekanntenkreis eine Diskussion. Ein junger Mann (etwa 30) bekommt EU-Rente, hat bis zu diesem Zeitpunkt sehr gut verdient. Nach was wird seine Rente berechnet, denn es wurde ja noch nicht viel Eingezahlt. Danke

19 Antworten

paulaam 19.11.2007 | 11:44
Es geht bei der Erwerbsminderungsrente nicht nur nach den bereits eingezahlten beiträgen, sondern zusätzlich kommen sogenannte Zurechnungszeiten bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres hinzu. Diese Zeiten werden bei der Rentenberechnung ziemlich hoch bewertet, sodass eine annehmbare EM-Rente herauskommt.
Karl-Heinricham 19.11.2007 | 11:56
"...ziemlich hoch bewertet...." ist relativ zu sehen, denn die Bewertung richtet sich immer nach dem indivuellen Verdienst des Versicherten bis zum Eintritt der EU. Im angefragten Fall dürfte die Bewertung also relativ hoch ausfallen, was sich aber nicht verallgemeinern läßt.
Rutham 19.11.2007 | 12:01
Paula hat richtig geantwortet. Falls Sie sich noch etwas weiter einlesen möchten ;-) Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. Gruß, Ruth
ku.joam 19.11.2007 | 13:25
Sehe ich das richtig? Wenn man in den jungen Jahren sich einen Job sucht, der die Gesundheit ruiniert, Hauptsache es kommt viel Kohle. Wo man weiß, dass man es bis zur Rente nicht durchhält (vielleicht noch durch Alkohol beschleunigt), ist man anschließend immer noch der Lachende durch eine vorzeitige gut Rente?
Karl-Heinricham 19.11.2007 | 12:45
Richtig schon, aber etwas zu pauschal.... darum die kleine Ergänzung :-)
Irstam 19.11.2007 | 13:33
Pardon, aber ich weiß nicht, wie man jemanden ruinierten Gesundheit als "Lachenden" bezeichnen kann. Die Neiddebatte geht wieder los...
Rentenüberprüferam 19.11.2007 | 13:11
Zunächst wird aus seinen Verdiensten bis einschließlich Monat vor Rentenbeginn ein Durchschnitt an Entgeltpunkten als Monatswert ermittelt. Wenn gut verdient wurde und keine Lücken enthalten sind, kann dieser Durchschnitt durchaus einem Zwölftel des Bundesdurchschnitts entsprechen, auch noch darüber liegen. Mit diesem Durchschnitt werden dann die fehlenden Monate bis zum 60. Lbj. multipliziert. Bsp. für Monatswert = 0,0833 Fehlende Monate bis zum 60. Lbj. = 360 * 0,0833 = 29,9880. Diese Summe Entgeltpunkte würde zu den Punkten aus dem Berufsleben noch hinzukommen. Allerdings hat die Person auch 10,8% Rentenminderung in Kauf zu nehmen, weil Minderungen auch bei Erwerbsmind-Re. wirksam werden, wenn sie vor dem 63. Lebensjahr in Anspruch genommen wird.
Useram 19.11.2007 | 14:03
@ku.jo: Sehe ich das richtig? Wenn man in jungen Jahren einen guten Job hat, und dann durch einen Schicksalsschlag erwerbsgemindert wird, dann hat man einfach Pech?
dirkam 19.11.2007 | 14:45
Genau, nach dem Leistungsfall (EM) werden keine Zeiten mehr berücksichtigt!
Karl-Heinricham 19.11.2007 | 14:38
Da haben Sie einen Fehler eingebaut. Die Entgelte werden nur bis zum Leistungsfall, also Eintritt der Erwerbsunfähigkeit, ermittelt, nicht bis zum Rentenbeginn.
Rentenüberprüferam 19.11.2007 | 14:45
Mit dem dem Gesamtleistungswert, das sind im Beispielfall die angegebenen 0,0833 EGPT, wird jeder Monat, der bis zum 60. Lbj. fehlt, als Zurechnungszeit bewertet. Kann deshalb keinen Fehler erkennen.
Karl-Heinricham 19.11.2007 | 14:53
Es geht auch nicht um die Berechnung sondern wie bereits dargestellt darum, dass die Aussage, die Entgelte würden bis zum Rentenbeginn berücksichtigt werden, falsch ist. Sie werden nicht bis zum Rentenbeginn sondern nur bis zum Leistungsfall berücksichtigt.
Unbekanntam 19.11.2007 | 16:35
@ Karl-Heinrich: Sie haben scheinbar nicht verstanden, dass die Zurechnungszeit nichts anderes ist, als der durchschnittliche Verdienst bis zum Eintritt der Erwerbsminderung, - mit dem aufs 60. Lebensjahr hochgerechnet wird. Der Verdienst wird halt nicht in Euro sondern in Punkten hochgerechnet. @Ku.jo. Glauben Sie mir, damit Sie mit 30 eine volle EM bekommen, müssen Sie schon einiges haben. Sie sehen nur das Geld das er bekommt, aber nicht das Leiden. Stellen Sie sich mal vor, Ihnen wäre das gleiche passiert und man würde sagen, "es ist ihr Pech das Sie krank sind, sie bekommen nur € 250). Dann will ich mal sehen, ob Sie immer noch so denken.
Karl-Heinricham 19.11.2007 | 18:06
Sehr gut, genau das sage ich die ganze Zeit!!! BIS ZUM EINTRITT DER ERWERBSMINDERUNG (das ist der Lesitungsfall) und nicht bis zum Rentenbeginn wie von Rentenüberprüfer geschrieben. Also sind wir doch einer Meinung, oder nicht??? Bei der Rentenberechnung dreht sich natürlich alles um Punkte. Der jährliche Verdienst einmal umgerechnet in EP und dann gehts nur in Punkten weiter. Sie müssen mir also keine Nachhilfe geben....
Karl-Heinricham 19.11.2007 | 18:10
Fehler erkannt? Können Sie mir zustimmen?
Rentenüberprüferam 20.11.2007 | 00:35
Wenn jemand mit 30 Jahren eie Erwerbsminderungsrente bekommt, dann ist der Monat vor Rentenbeginn das 30. Lbj.. Mißverständlicherweise haben Sie meine Aussage interpretiert, als meinte ich damit das 60. Lbj. Von Altersrente war aber keine Rede. Es ist nach wie vor so, dass die fehlenden Monate ab Feststellung der EU (Rentenbeginn wegen Erwerbsminderung) bis zum 60. Lbj. als Monate Zurechnungszeit mit dem Gesamtleistungswert bewertet werden. Unabhängig davon, ob ab dem 60. Lbj. die Erwerbsminderungsrente weiterhin gewährt wird, bleibt es bei der Anzahl Monate bis zum 60. Lbj. als Zurechnungszeit.
Karl-Heinricham 20.11.2007 | 06:42
Und das ist falsch. Wenn jemand mit 30 Rente bekommt, kann der Eintritt der Erwerbsminderung (der Leistungsfall) zB. das 28. Lebensjahr sein. Eintritt der Erwerbsminderung und Rentenbeginn fallen doch nicht automatisch zusammen. Bis wann die Zurechnungszeit berechnet wird, ist doch ein anderes Thema und wird doch hier auch nicht in Frage gestellt. Enddatum für die zu berücksichtigenden Entgelte ist der Leistungsfall, nicht der Rentenbeginn. Damit wird ja gewährleistet, dass nur die Entgelte einfließen, als der Betroffene noch erwerbsfähig war.
Karl-Heinricham 20.11.2007 | 06:53
Vielleicht wirds damit deutlich. § 75 SGB VI: (2) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden für 1. Beitragszeiten und Anrechnungszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen, 2. freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind, Entgeltpunkte nicht ermittelt.
Ringrichteram 20.11.2007 | 13:55
Wir alle wissen, dass Sie ein Genie sind. In diesem Fall irren Sie sich aber und "Karl-Heinrich" hat völlig recht ! Ist es denn so schwer, einen kleinen Irrtum einzugestehen ? Jeder Mensch kann sich irren, auch ein Rentenüberprüfer namens "Lotscher" !
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