Ist nach einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine Folgerente zu gewähren, wird gem. § 77 Abs. 3 Satz 2 SGB VI der bisherige Zugangsfaktor nur für die Hälfte der Entgeltpunkte der Vorrente übernommen. Für die Entgeltpunkte, die die Hälfte der Entgeltpunkte der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung übersteigen, ist ein neuer Zugangsfaktor in Abhängigkeit vom Beginn der Folgerente zu ermitteln.