Sofern Sie ab 01.01.1937 geboren sind, wird gemäß § 256a SGB 6 Ihr Verdienst, den Sie bis 1988 in der ehemaligen DDR erzielten, mit den Werten aus der Anlage 10 umgerechnet.
Gemäß § 254 d Abs. 2 Nr.1 SGB 6 findet Abs. 1 (Entgeltpunkte Ost) keine Anwendung auf Zeiten von Versicherten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18.05.1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten, solange der Berechtigte sich im Inland gewöhnlich aufhält.
Solange Sie sich im Inland aufhalten, bleibt es bei den ermittelten Entgeltpunkten. Diese sind aber mit dem aktuellen Rentenwert zu vervielfältigen. Dieser beträgt ab 01.07.2009 27,20 Euro.
Der Beitrag von Schiko ist daher falsch.